Der Verkehrslärm ist neben der Luftbelastung ein zentrales Umweltproblem in städtischen Ballungsräumen. Die betroffene Bevölkerung kann durch Verkehrslärm erheblich belästigt und beispielsweise durch Herz-Kreislauferkrankungen in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden. Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Union im Jahr 2002 die EU-Umgebungslärmrichtlinie veröffentlicht.
Copyright: | © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH | |
Quelle: | Wasser und Abfall 07-08/2011 (August 2011) | |
Seiten: | 5 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 10,90 | |
Autor: | Christian Reuter | |
Artikel weiterleiten | In den Warenkorb legen | Artikel kommentieren |
Littering – Ursachen, Prävention und Maßnahmen
© VKU e.V. - Landesgruppe Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland (11/2010)
1. Littering – Eine Einleitung
2. Die Litteringuntersuchung - Ausgangspunkt
3. Die Litteringuntersuchung - Vorgehensweise
4. Die Litteringuntersuchung - Ergebnisse
5. Weitergehende Studie: Felduntersuchung Köln
6. Fazit
Straßenverkehr als Sorgenkind des Lärmschutzes – Leises Fahren –
© Bayerisches Landesamt für Umwelt (8/2009)
Vortrag + PowerPoint Presentation mit 17 Folien
Lärmschutz bei heranrückender Wohnbebauung
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2016)
Bericht des Ad-hoc-Arbeitskreises der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für
Immissionsschutz (LAI)
Lärmkonflikte zwischen überplanter Wohnbebauung und unbeplanten industriell genutzten Flächen
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (10/2013)
Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt ab von der baugebietsspezifisch zu bestimmenden konkreten Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit des Immissionsortes. Dabei sind neben der bebauungsrechtlichen Gebietszuordnung weitere rechtliche und tatsächliche Verhältnisse wie Art, Ausmaß und Dauer, aber auch tatsächliche und planerische Vorbelastungen zu berücksichtigen. Die bindende Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze erfolgt entweder durch die planende Gemeinde oder durch Einzelfallentscheidungen der Immissionsschutzbehörden. Damit ist die Gemeinde zur Aufnahme des Bestands an rechtlich zulässigen Immissionen bei der Überplanung bereits bebauter Gebiete verpflichtet. In Gemengelagen kann dabei eine Feinsteuerung durch Festlegung von Emissionskontingenten erfolgen. Zutreffend ermittelte Vorbelastungen können im Plan gekennzeichnet werden, was dann zu einer mittelbaren Bindungswirkung führt, wenn die zutreffende Methodik angewendet wurde. Fehlt trotz fehlerfreier Ermittlung eine Feingliederung, bleibt die Immissionsschutzbehörde zur Beachtung des Rücksichtnahmegebots verpflichtet. Ist die Planung in der Gemengelage fehlerhaft, entfällt eine über die Gebietsart hinausgehende Bindungswirkung. In diesen Fällen bleibt es Aufgabe der Immissionsschutzbehörden, das Maß des Zumutbaren auf der Grundlage der Gebietsfestsetzung selbst zu ermitteln.
Die schalltechnische Überplanung von bebauten Gewerbe- und Industriegebieten mit Emissionskontingenten
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2011)
Bei einer Neuaufstellung von Bebauungsplänen für Gewerbe- oder Industriegebiete stellt sich oftmals die Frage nach einem wirksamen Lärmschutz für umliegende Wohnnutzungen. Um zu verhindern, dass durch die anzusiedelnden Gewerbebetriebe das zulässige Lärmschutzniveau überschritten wird, kann im Bebauungsplan eine Geräusch-Emissionskontingentierung auf der Grundlage der „DIN 45691 Geräuschkontingentierung“ festgesetzt werden.