Kommunale Wasserversorgungsunternehmen in Bayern sind im Vergleich zu anderen Bundesländern sehr dezentral und kleinräumig strukturiert. Entsprechend groß ist die Anzahl der Versorgungsunternehmen. Die Bandbreite reicht vom gemeindlichen Ein-Mann-Betrieb ohne erkennbare unternehmerische Strategie bis hin zum Stadtwerk mit perfekt ausgearbeitetem Vierjahresplan. Gerade kleinere Unternehmen weisen gemäß den Statistiken des Landesamts für Umwelt, den Umfrageergebnissen in Wasserwerksnachbarschaften und den Ergebnissen der Benchmark-Projekte oftmals Defizite in punkto Kostendeckung, Beschäftigung von Fachpersonal und Substanzerhalt auf.
Untersucht wurde in einer wirtschaftswissenschaftlichen Abschlussarbeit zum Bachelor of Arts in Zusammenarbeit mit den Stadtwerken Memmingen, welche Konsequenzen auf kommunale Wasserversorgungsunternehmen in Bayern zukommen, die aufgrund betrieblicher bzw. fachlicher Defizite ihre Preiskalkulation nicht aus den Erfordernissen einer nachhaltigen und somit auch wirtschaftlich effizienten Betriebsführung ableiten. Grund für die Untersuchung war die aktuelle Diskussion um die Rechtmäßigkeit der Preise für die öffentliche Trinkwasserversorgung. Auch von Bürgerseite wird der Ruf nach Aufklärung immer stärker, warum welcher Preis für welche Leistung zu bezahlen ist. Diese Situation sehen andere Gruppierungen als Chance für einen Pauschalangriff auf die natürliche Monopolstellung der öffentlich-rechtlich geführten kommunalen Wasserversorger.
Copyright: | © Kommunal-Verlag GmbH | |
Quelle: | Ausgabe 10-11_2010 (November 2010) | |
Seiten: | 2 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
Autor: | Bachelor of Arts Thomas Junger | |
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Kostenerstattung für Haus- und Grundstücksanschlüsse bei der Wasserver- und der Abwasserentsorgung
© wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH (1/2011)
Es wird ein Überblick über die Grundlagen bei der Erstattung der entstehenden Kosten für die Herstellung von Haus- und Grundstücksanschlüssen bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung vermittelt. Dabei werden die unterschiedlichen öffentlich-rechtlichen landesrechtlichen Vorgaben der Kommunalabgabengesetze (KAG) und die bundeseinheitlichen Regelungen der AVBWasserV für die Wasserversorgung bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Versorgungsverhältnisses dargestellt.
Wie viel darf Wasser kosten? Ein historischer Abriss der Wasserpreispolitik
in Frankfurt am Main im 19. Jahrhundert
© DIV Deutscher Industrieverlag GmbH / Vulkan-Verlag GmbH (5/2010)
Was ist ein angemessener Wasserpreis? Seit 2007 sehen sich hessische Wasseranbieter mit Kartellverfahren wegen überhöhter Wasserpreise konfrontiert. Die Diskussion über angemessene Wasserpreise ist jedoch keine aktuelle Debatte. Als die Stadt Frankfurt am Main im 19. Jahrhundert ihre moderne Wasserversorgung aufbaute, waren die Wasserpreise Grund für heftige Debatten im Stadtparlament. Das Ergebnis war außergewöhnlich und zeichnete den sozialen Weg Frankfurts in die Moderne ab.
Benchmarking Wasserversorgung Hessen – Ergebnisse und Perspektiven Premium
© wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH (8/2006)
Im Folgenden werden die wesentlichen Grundlagen eines freiwilligen Leistungsvergleichs der Wasserversorgungsunternehmen (WVU) in Hessen dargestellt und die Ergebnisse und Erkenntnisse daraus in die aktuelle Diskussion zur Modernisierung der deutschen Wasserwirtschaft eingeordnet.
Kleine Wasserkraft und Gewässerstrukturentwicklung seit 1850 aufgezeigt am Beispiel der Isen in Oberbayern
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (11/2023)
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Verbesserung der Talsperrensicherheit der Sungai-Perak-Wasserkraftanlagen
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (6/2023)
Die Wasserkraftanlage Sungai Perak befindet sich auf der malaysischen
Halbinsel im Bundesstaat Perak und besteht aus vier Kraftwerken (Bild 1) mit einer installierten Gesamtleistung von 580 MW. Es wurden eine Integritäts- und Stabilitätsanalyse durchgeführt, um den aktuellen Zustand zu erfassen und Ertüchtigungsmaßnahmen, sofern diese erforderlich waren, ausgearbeitet, so dass die Betriebsdauer um mindestens weitere 30 Jahre verlängert werden kann.