Finanzierung der kommunalen Abwasserbeseitigung

Die Gemeinde- bzw. Kommunalordnungen der einzelnen Bundesländer ordnen die Aufgaben der Abwasserbeseitigung den hoheitlichen Tätigkeiten der Gemeinden zu. Diese stellt eine Aufgabe der Daseinsvorsoge dar und kann als Pflichtaufgabe der Gemeinde nicht ohne Weiteres auf Dritte übertragen werden. Sie ist eine kostenrechnende Einrichtung, die sich soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten zu finanzieren hat.

Aus steuerrechtlicher Sicht fällt die Abwasserbeseitigung als hoheitliche Aufgabe nicht unter den Anwendungsbereich des Körperschaftsteuergesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 Abs. 5 KStG). Diese Definition wirkt auch auf die umsatzsteuerliche Beurteilung der Abwasserbeseitigung, da die Gemeinden gemäß § 2 Abs. 3 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und nicht mit ihren Hoheitsbetrieben der Umsatzsteuer unterliegen.
Die Einordnung der Abwasserbeseitigung aus kommunal- und steuerrechtlicher Sicht hat erhebliche Auswirkungen auf die Frage der Finanzierung einer öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung. Da die Aufgabe der Abwasserbeseitigung mit Ausnahme der Zweckverbände nicht wirksam auf Dritte übertragen werden kann und damit auch Satzungs- und Entgeltshoheit beim Aufgabenträger verbleiben, können Dritte lediglich in die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe als Erfüllungsgehilfe eingeschaltet werden.



Copyright: © wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH
Quelle: Heft 10 - 2012 (Oktober 2012)
Seiten: 4
Preis inkl. MwSt.: € 4,00
Autor: Dr. Harald Breitenbach

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