Bedeutung des Hochwasserschutzes aus Sicht der Kommunen – Plan Hochwasservorsorge Dresden

Die Gemeinden sind nach Artikel 28 des Grundgesetzes (GG) berechtigt und verpflichtet, alle Angelegenheiten örtlicher Bedeutung selbst zu regeln, das betrifft auch die Fragen der Daseinsvorsorge. Beim Hochwasserschutz kommt noch Artikel 2 GG das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hinzu. Maßnahmen zur Prävention oder Abwehr von Gefahren sind im Rahmen der rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zu ergreifen.

Das Grundgesetz berechtigt und verpflichtet die Kommunen, alle Angelegenheiten örtlicher Bedeutung selbst zu regeln. Bei der Daseinsvorsorge sind im Rahmen der rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten Maßnahmen des Hochwasserschutzes zu ergreifen, um insbesondere das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Einwohner zu gewährleisten. Eine besondere Bedeutung kommt hierbei der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung zu. Weitere zentrale Handlungsfelder leiten sich aus der Unterhaltungspflicht für Gewässer zweiter Ordnung, der wasserbehördlichen Verantwortung für die Gewässerbewirtschaftung und der Verpflichtung zur Gefahrenabwehr ab. Besonders seit dem Augusthochwasser 2002 arbeitet die Stadt Dresden gemeinsam mit den zuständigen Landesbehörden an einer wirksamen Verbesserung der Hochwasservorsorge und des Hochwasserschutzes. Derzeit wird ein umfassender Plan Hochwasservorsorge Dresden ausgearbeitet, der in seinem komplexen Ansatz und seiner stufenweisen Entwicklung die Vorgaben der europäischen Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken aufgreift.



Copyright: © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
Quelle: Wasserwirtschaft 11 / 2009 (Dezember 2009)
Seiten: 5
Preis inkl. MwSt.: € 10,90
Autor: Dr. Christian Korndörfer
Dr. Horst Ullrich

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