Die Zulassung und Überwachung von Industriekläranlagen und ihren Einleitungen nach Umsetzung der Industrieemissionen-Richtlinie

Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, kurz IED genannt, ist eine Neufassung der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie). Die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) regelte europäische Anforderungen an das Zulassungsrecht für bestimmte Industrieanlagen in Europa. Sie wurde im Jahre 1996 als Richtlinie 96/61/EG verabschiedet und im Jahre 2008 überarbeitet.

Die recht umfangreichen Vorschriften der Industrieemissionen- Richtlinie wurden in Deutschland recht zügig in allen betroffenen Rechtsbereichen – auch im Wasserrecht des Bundes – umgesetzt. Ein Umsetzungsdefizit ist jedenfalls im Wasserrecht nicht gegeben. Auch ein Standardabbau hat nicht stattgefunden. Revolutionäre Fortschritte sind mit den Umsetzungsvorschriften allerdings auch nicht verbunden und nicht beabsichtigt gewesen. Aber dennoch gibt es einige Neuerungen, die bei der Anwendung in der Praxis noch zu Fragen führen dürften. Neben dem in allen Bereichen viel diskutierten Ausgangszustandsbericht dürften speziell im Wasserrecht hierzu sicherlich Fragen der Genehmigungspflicht von Industriekläranlagen, des Anwendungsbereichs der IZÜV, der Erstellung der Überwachungspläne und -programme sowie der direkten Wirkung bestimmter Teile der Abwasserverordnung gehören. Vollzugshilfen werden Bund und Länder dazu in Kürze auf den Weg bringen. Darüber hinaus ist unverkennbar, dass auch im Wasserrecht des Bundes zunehmend verfahrensrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des EU-Rechts getroffen werden müssen.
Gewöhnungsbedürftig wird im Vollzug vor allem die direkte Wirkung von Teilen der Abwasserverordnung sein. Es wurde in diesem Beitrag dargestellt, dass der Grund für die Einführung der Direktwirkung der Abwasserverordnung vor allem in der kurzen Umsetzungsfrist liegt, die die IED den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der BVT-SF vorgibt. Gerade auch im Wasserrecht stellte sich dies für den Gesetzgeber als eine besondere Herausforderung dar. Die direkte Wirkung der Abwasserverordnung ist für IED-Anlagen wie für Nicht-IED-Anlagen aber auch deshalb wichtig, weil sie verhindern kann, dass Vollzugsdefizite und Umsetzungsdefizite des EU-Rechts durch unterbliebene rechtzeitige Anpassung wasserrechtlicher Bescheide vermieden werden. Solche Vollzugsdefizite der zuständigen Wasserbehörden dürften ansonsten in Zukunft infolge unzureichender personeller oder sächlicher Ausstattung der Behörden vor dem Hintergrund der Finanznöte der Verwaltungen zunehmen und die neuen materiellen Anforderungen des Abwasserrechts würden vielfach zunächst leerlaufen.
Schließlich bleibt für die (nahe) Zukunft zu wünschen, dass dem Verordnungsgeber eine zügige Umsetzung der BVT-SF innerhalb der Fristen gelingt, die er sich im Wege einer Selbstverpflichtung aufgegeben hat.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 03 - 2013 (August 2013)
Seiten: 11
Preis inkl. MwSt.: € 25,00
Autor: Dr. Frank Hofmann

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