Elektronische Überwachung von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen

Das neue Digital Waste Shipment System (DIWASS)

Die ab dem 21.5.2026 anzuwendende Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen (VVA)1 sieht als wichtige– wenn nicht gar die wichtigste– Neuerungein elektronisches Verfahren für den Datenaustausch zu grenzüberschreitenden Abfallverbringungen vor.2 Ab dem Stichtag müssen sämtliche Informationen und Dokumente elektronisch erstellt und übersandt werden. Das hierfür von der Kommission bereitzustellende zentrale System, das „Digital WasteShipmentSystem“ (DIWASS), soll mit Systemen und Softwarelösungen, die von den Behörden und Wirtschaftsteilnehmern verwendet werden, interoperabel sein. Die Einzelheiten hätten von der Kommission bis zum 21.5.2025 festgelegt werden müssen.3 Dies ist verspätet mit der Durchführungsverordnung 2025/1290 vom 2.7.20254 geschehen, die am 3.8.2025 in Kraft getreten ist.


1 Zur Anwendung siehe Art.86 Abs. 1 VVA. Zu Übergangsregelungen und abweichenden Stichtagen Griesbach, in: Wendenburg/Kropp/Rüdiger/Fabian,RechtderAbfall-undKreislaufwirtschaft,Kz.7305,Art. 85 Rn. 4 ff., Art. 86 Rn. 5 ff.; Kropp, AbfallR 2024, 110.
2 Zuweiteren Neuerungen siehe Kropp, AbfallR 2024, 110 ff.
3 Art.27Abs.5 VVA, siehe auch Art. 86 Abs. 3 Buchst. b VVA.
4 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 der Kommission vom 2.7.2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf dieerforderlichenAnforderungenandieInteroperabilitätzwischendem zentralen System für die elektronische Übermittlung und den elektroII. Rahmenvorgaben der VVA Wie die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die VerbringungvonAbfällenunterscheidetauchdieneueVVA zwischenAbfällen, fürdieeineoptimaleÜberwachungund Kontrolle im RahmeneinesNotifizierungsverfahrens erforderlich ist,5 und bestimmten Abfällen wie denjenigen der grünenListe,6fürdieeinMindestmaßanÜberwachungund Kontrolle im Rahmen allgemeiner Informationspflichten ausreicht.7 An einem Notifizierungsverfahren sind der Notifizierende,8dieBeförderer,dieVerwertungs-/Beseitigungsanlage, der Empfänger (sofern nicht Betreiber der Anlage),9 bei vorläufigen Verfahren10 auch die Betreiber von nachgeschalteten vorläufigen und nicht vorläufigen Anlagen, sowiedie zuständigen Behördenbeteiligt. Soweit im Hinblick auf Notifizierungen eine Vorabzustimmung für bestimmte Verwertungsanlagen beantragt und erteilt wird,11 betrifft nischenAustauschvonInformationenundDokumentenimZusammenhang mit Verbringungen von Abfällen und anderen Systemen oder anderer Software sowie auf sonstige technische und organisatorische Anforderungen, die für die praktische Umsetzung dieser elektronischen Übermittlung und dieses elektronischen Austauschs von Informationen und Dokumenten erforderlich sind, ABl. L vom 14.7.2025.




Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 04/2025 (August 2025)
Seiten: 13
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Dr. Olaf Kropp

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