Rechtsfragen der Erschließung und andere Zulassungsfragen aus der aktuellen
Rechtsprechung
Die Rechtsprechung zur Zulassung von Deponievorhaben ist insbesondere in Fragen der Erschließung in den letzten Jahren durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof fortentwickelt worden. Im Folgenden wird –neben anderen Einzelfragen – insbesondere auf das Erfordernis der gesicherten Erschließung und verschiedener kommunaler Verhinderungsmaßnahmen eingegangen.
Der Grundsatz, dass eine Klagebefugnis für Gemeinden nur dann besteht, wenn in die gemeindliche Planungshoheit eingegriffen wird, ist ständige Rechtsprechung.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | Heft 02 - 2016 (April 2016) | |
Seiten: | 3 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
Autor: | Prof. Dr. Andrea Versteyl | |
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Anforderungen an die Alternativenprüfung bei neuen Deponien und Deponieerweiterungen
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (4/2023)
Die Standortalternativenprüfung ist Voraussetzung für eine rechtmäßige Deponieplanung und -zulassung. Sie steht bei Klagen von Grundstücksbetroffenen, Gemeinden und Umweltverbänden gegen Deponiezulassungen gegebenenfalls zur Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte.
Wer ist Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen auf Deponien?
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (7/2021)
Anmerkung zu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.5.2021 – 8 A 11566/20.OVG
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Ablagerungsverbot für recycelbare und verwertbare Abfälle als marktwirtschaftliches Hindernis oder sinnvolles Lenkungsinstrument?
Modifizierte Verfahren
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Mit Hilfe der einschlägigen VDI-Richtlinie lässt sich die Emissionssituation an Deponien der Deponieklasse I besser beschreiben
Standortalternativenprüfung bei Deponievorhaben auf
eigenen Flächen - Herausforderungen zwischen steigendem Deponiebedarf und erweiterten Klagerechten der Umweltverbände
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (1/2018)
Die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 4.7.2017 – 7 KS 7/15 über eine Umweltverbandsklage gegen ein Deponievorhaben im Norden Niedersachsens ist unter anderem deshalb von besonderem Interesse, weil sie zu den ersten gehört, die bereits nach der sog. „großen Novelle“ des UmwRG vom Sommer 2017 und der letzten Ausweitung der Rügerechte von anerkannten Umweltvereinigungen bei Klagen gegen umweltrelevante Großvorhaben ergangen ist.