Die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 4.7.2017 – 7 KS 7/15 über eine Umweltverbandsklage gegen ein Deponievorhaben im Norden Niedersachsens ist unter anderem deshalb von besonderem Interesse, weil sie zu den ersten gehört, die bereits nach der sog. „großen Novelle“ des UmwRG vom Sommer 2017 und der letzten Ausweitung der Rügerechte von anerkannten Umweltvereinigungen bei Klagen gegen umweltrelevante Großvorhaben ergangen ist.
Das Urteil wurde wegen seiner Relevanz bereits in der Ausgabe Nr. 6/2017 der AbfallR besprochen. Der vorliegende Beitrag beinhaltet insbesondere ergänzende Überlegungen zur Prüfung von Standortalternativen in solchen Fällen, in denen der Vorhabeträger
über die Flächen verfügt.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | AbfallR - 01/2018 (Februar 2018) | |
Seiten: | 7 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
Autor: | Prof. Dr. Andrea Versteyl Moritz Grunow | |
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Ausschluss von Deponiestandorten in Abfallwirtschaftsplänen
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Zum obligatorischen Mindestinhalt von Abfallwirtschaftsplänen gehört die Ausweisung von geeigneten Flächen für Deponien. Die ausgewiesenen Flächen können für verbindlich erklärt werden und erlangen somit für die Zulassung von Deponien eine hohe Bedeutung. Umstritten ist, ob auch nicht geeignete Flächen im Rahmen einer sog. Negativplanung ausgewiesen werden dürfen. Der vorliegende Beitrag widmet sich der Frage, ob im Rahmen einer Negativplanung auch Standorte anhand pauschaler Ausschlusskriterien ohne konkreten Flächenbezug ausgeschlossen werden können.
Anforderungen an die Alternativenprüfung bei neuen Deponien und Deponieerweiterungen
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Deponien in Deutschland, gesetzlich in § 3 Abs. 27 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)2 definiert als Beseitigungsanlagen zurAblagerung vonAbfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche, sind ein wichtiger Baustein einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft.