Die Europäische Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG vom 19.11.20081 (AbfRRL) hat bezüglich der Abfallverbrennung eine wesentliche Klarstellung vorgenommen. Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, können als energetische Verwertungsanlagen eingestuft werden, wenn sie eine Mindestenergieeffizienzkennzahl erreichen. Die Klarstellung des Status der Abfallverbrennung war notwendig, da die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (im Fall „Luxemburg“)2, basierend auf der „alten“ Abfallrahmenrichtlinie, davon ausging, dass es sich bei der Verbrennung in einer „Abfallverbrennungsanlage“ grundsätzlich um eine Abfallbeseitigung, nicht um eine energetische Verwertung handele.
Da diese Rechtsprechung dem Beitrag der Abfallverbrennung zum Klimaschutz durch Substitution fossiler Brennstoffe, die ansonsten
zur Energieerzeugung verwendet worden wären, nicht ausreichend Rechnung trug, war eine Änderung und Präzisierung der Abgrenzung zwischen energetischer Verwertung und Beseitigung in der neuen Abfallrahmenrichtlinie erforderlich. Eine Präzisierung der Abgrenzung zwischen „Verwertung“ und „Beseitigung“ war auch aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen geboten. Für die Abfallverbrennung ist dies insbesondere hinsichtlich der Abfallhierarchie (Verwertung hat Vorrang vor Beseitigung) und der grenzüberschreitenden Abfallverbringung (die zuständigen Behörden haben grundsätzlich mehr Einwandsmöglichkeiten gegen eine Verbringung zur Beseitigung als gegen eine solche zur Verwertung) von Bedeutung.3 Gemäß Art. 3 Nr. 15 AbfRRL wird als Verwertung jedes Verfahren angesehen, dessen Hauptergebnis es ist, Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft4 einem sinnvollen Zweck zuzuführen, indem andere Materialien ersetzt werden, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären (oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen). Durch die Energiegewinnung aus Abfällen wird der Einsatz fossiler Brennstoffe, beispielsweise in Kraftwerken, also „in der weiteren Wirtschaft“, ersetzt. Anhang
II AbfRRL enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
| Quelle: | Heft 05 - 2011 (September 2011) | |
| Seiten: | 10 | |
| Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
| Autor: | Dr. Ella Stengler | |
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