Die Neuordnung der Wertstoffentsorgung in Deutschland sollte die Unterscheidung von Verpackungsabfällen und stoffgleichen Nichtverpackungsabfällen hinter sich lassen. Es sollten nicht unterschiedliche Entsorgungszuständigkeiten maßgeblich bleiben; die gleiche stoffliche Beschaffenheit der Abfälle sollte zu einer einheitlichen Wertstofferfassung führen. Das haben wir für den Bereich Papier, Pappe, Kartonagen (PPK) schon immer, denn die Entsorgung der sogenannten PPK-Verkaufsverpackungen, die in der Verantwortung der Systembetreiber liegt, wird im Rahmen der kommunalen PPK-Sammelstrukturen in der blauen Tonne mit erledigt. Es gab im vermeintlichen Vorgriff auf ein Wertstoffgesetz auch vielerorts die Einführung der sogenannten Wertstofftonne, die in Sachen Leichtverpackungen (LVP) dem Bürger nicht mehr die Auswahl aufdrängt, zwischen LVP-Verkaufsverpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen zu unterscheiden. Was die Bürger bei den Regeln zur Bepfandung von Ein- und Mehrwegflaschen zum Wahnsinn zu treiben droht, macht sie auch insbesondere bei Kunststoffabfällen entweder ratlos oder ärgerlich.
Die einheitliche Wertstofftonne wollte Schluss machen mit Unterscheidungen, die rechtlich finanzielle Verantwortlichkeiten zur Grundlage haben und nicht die stoffliche Verschiedenheit der Abfälle. Jeder kennt die Beispiele, dass es nicht einsichtig ist, weshalb der gleiche Kunststoff eine getrennte Erfassung erfahren soll, je nachdem ob es sich um eine lizensierte Verkaufsverpackung oder eine stoffgleiche Nichtverpackung handelt (Badeentchen ich hör dir quietschen!). Die einheitliche Wertstofftonne wurde also vielerorts eingeführt, aber ihre Einführung wurde nicht Gesetz. In der Politik war es nicht gesetzlich umsetzbar, wie bei PPK auch bei LVP zu einer Mitentsorgung der LVP-Verkaufsverpackungen in einer kommunalen Sammelstruktur zu kommen. Hier ging es nicht um die ökonomisch und ökologisch beste Lösung; es wurde das ordnungspolitische Primat: privat vor Staat zum ausschlaggebenden Faktor. Desgleichen wollten die Vertreter der kommunalen Abfallwirtschaft nicht einsehen, weshalb ihnen zwar die Entsorgungszuständigkeit für PPK, Bioabfälle, Schadstoffe und Restmüll zugewiesen ist, ihnen aber die Entsorgung der in den privaten Haushaltungen anfallenden stoffgleichen Nichtverpackungen zugunsten der Systembetreiber entzogen werden sollte. Dabei war auch bestimmend, dass die Systeme in ihrer Gesamtheit weder finanziell noch ökologisch gut beleumundet waren. Das Wertstoffgesetz kam nicht, vielmehr wurde das Verpackungsgesetz zusammengeschustert, in dem die Streit- und Konfliktlinien weiterleben.
Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH | |
Quelle: | 31. Abfall- und Ressourcenforum 2019 (April 2019) | |
Seiten: | 6 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 3,00 | |
Autor: | RA Hartmut Gaßner | |
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Reichweite der Ermächtigung nach § 22 Abs. 2 VerpackG aus Sicht der dualen Systeme im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (5/2023)
Das mit der Einführung des Verpackungsgesetzes geschaffene Instrument der sog. Rahmenvorgabe gemäß § 22Abs. 2 VerpackG erfreut sich bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern reger Beliebtheit und war in den vergangenen Jahren Gegenstand einer Vielzahl von verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die von den dualen Systemen gegen einzelne Rahmenvorgaben öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger angestrengt wurden.
Die Informationspflicht nach § 14 Abs. 3 VerpackG – Erfüllen die Systembetreiber ihre Pflicht?
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Das am 1.1.2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz schreibt den Systembetreibern in § 14 Abs. 3 VerpackG1 vereinfacht gesagt die Pflicht vor, private Endverbraucher über die korrekte Verpackungsentsorgung zu informieren. Die Systembetreiber haben reagiert und die Initiative „Mülltrennung- wirkt“ ins Leben gerufen. Dieser Aufsatz geht der Frage nach, ob die Systembetreiber mit ihren Informationsbemühungen die gesetzliche Informationspflicht erfüllen.
Umsetzung des Verpackungsgesetzes aus Sicht eines Systembetreibers
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (10/2021)
Mit dem 01.01.2019 trat das Verpackungsgesetz vom 05.07.2017 (BGBl. I. S. 2234)
mit seinen relevanten Teilen in Kraft und hat die bis dahin geltende Verpackungsverordnung
abgelöst. Zahlreiche für die Praxis relevante Veränderungen betreffen die
verpflichteten Hersteller, aber auch in besonderer Weise die (dualen) Systeme.
Die Umstellung VerpackV auf VerpackG hat größtenteils geklappt, auch wenn es stellenweise
naturgemäß noch holprig zuging. Schwierigkeiten gibt es bei Abstimmungsvereinbarungen und PPK-Mitbenutzung sowie bei Sortierung und Verwertung. Nach Jahren des Stillstands und der ökonomischen Optimierung der Systeme sind wieder ökologische Fragen ins Zentrum der politischen Diskussion gerückt und haben den Betrachtungsschwerpunkt verlagert (Plastiktütenverbot, Kunststoffdebatte).
Packaging recycling in EU member states – requirements from the circular economy package
© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben (11/2020)
The EU has established concrete recycling targets for packaging waste for 2025 and 2030. Furthermore, the methodology for calculating the corresponding recycling rates has been amended. The new and stricter calculation methodology will potentially lead to decreases of the current rates. This will be particularly the case for plastic packaging, where denkstatt calculated a gap far above 10 % compared to smaller decreases (> 2 %) to be expected for glass or steel packaging.
Die Wettbewerbsrelevanz der Mitbenutzung kommunaler
Altpapiersammlungen durch Systembetreiber
nach dem neuen VerpackG vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (1/2018)
In der Vorbereitung auf die Umsetzung des neuen Verpackungsgesetzes1
tritt insbesondere ein Problemfeld in den Vordergrund, das in den letzten Jahren vielfach Gerichte und Fachjuristen beschäftigt hat: die Mitbenutzung kommunaler Erfassungsstrukturen durch die Systeme zum Zwecke der endverbrauchernahen Sammlung von Verpackungsabfällen.
Die Ausgestaltung dieses Mitbenutzungsverhältnisses ist in der Vergangenheit stark aus einer wettbewerbsrechtlichen Perspektive geprägt worden, namentlich durch verschiedene Interventionen des Bundeskartellamtes.