Der BAWP wird alle sechs Jahre fortgeschrieben. Ursprünglich als Anleitung zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft geschaffen, hat sich der BAWP im Laufe der letzten Jahre aufgrund der Akte der Verwaltung und der Rechtsprechung der Höchstgerichte zu einem allgemein anerkannten Sachverständigengutachten entwickelt, das den Stand der Technik repräsentiert.
KURZFASSUNG: Der BAWP wird alle sechs Jahre fortgeschrieben. Ursprünglich als Anleitung zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft geschaffen, hat sich der BAWP im Laufe der letzten Jahre aufgrund der Akte der Verwaltung und der Rechtsprechung der Höchstgerichte zu einem allgemein anerkannten Sachverständigengutachten entwickelt, das den Stand der Technik repräsentiert. Mit einem kleinen Zusatz in der AWG Novelle BGBl I 71/2019 wurde der BAWP 2017 nun aber mit allen Konsequenzen in seiner Gesamtheit für vermeintlich rechtsverbindlich erklärt.
1 EINLEITUNG
Gemäß Art 28 Abs 1 der europäischen Abfallrahmenrichtlinie (ARRL) (Europäisches Parlament 2008) wurden die EU-Mitgliedstaaten zur Erstellung eines oder mehrerer Abfallbewirtschaftungspläne verpflichtet. In Umsetzung dieser unionsrechtlichen Verpflichtung sieht § 8 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) die Erstellung eines Bundesabfallwirtschaftsplanes (BAWP) durch den BMLFUW bzw die BMNT (nunmehr: BMK, Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) vor (BMLFUW 2002), wobei der BAWP mindestens alle sechs Jahre zu aktualisieren ist. Die letztgültige Version ist der BAWP 2017. (BMLFUW 2017)
Der BAWP 2017 ist, wie die Vorgängerversionen, in zwei Teile untergliedert und enthält nach einer allgemeinen Einleitung einen Überblick über die Abfallwirtschaft in Österreich sowie eine Betrachtung ausgewählter Abfallströme. Näher erörtert werden auch verschiedene Behandlungsanlagen (Kap 4), das Abfallvermeidungsprogramm 2017 (Kap 5) sowie abfallwirtschaftliche Vorgaben, Maßnahmen, Strategien und Instrumente (Kap 6). Praktisch höchst relevant ist Kap 7, das Behandlungsgrundsätze für bestimmte Abfall- und Stoffströme enthält und regelmäßig in der Praxis von ASV als einzuhaltender technischer Standard der Abfallwirtschaft herangezogen wird. Kap 8 beschäftigt sich mit der Altlastensanierung. Praktisch ebenfalls sehr bedeutsam sind die Leitlinien zur Abfallverbringung (Kap 9), denen der zweite Teil des BAWP 2017 gewidmet wurde.
Copyright: | © Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben | |
Quelle: | Recy & Depotech 2020 (November 2020) | |
Seiten: | 8 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 4,00 | |
Autor: | Dr. Martin Eisenberger LL.M Lukas Schneeberger Chriatian Wuttke | |
Artikel weiterleiten | In den Warenkorb legen | Artikel kommentieren |
Packaging recycling in EU member states – requirements from the circular economy package
© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben (11/2020)
The EU has established concrete recycling targets for packaging waste for 2025 and 2030. Furthermore, the methodology for calculating the corresponding recycling rates has been amended. The new and stricter calculation methodology will potentially lead to decreases of the current rates. This will be particularly the case for plastic packaging, where denkstatt calculated a gap far above 10 % compared to smaller decreases (> 2 %) to be expected for glass or steel packaging.
Mehrweginitiativen im to go Getränke- und Lebensmittelbereich – Beispiele für aktuelle Entwicklungen
© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben (11/2020)
Der Verbrauch von Einwegverpackungen, um Getränke- und Lebensmittel unterwegs zu genießen, ist in den letzten Jahren enorm gestiegen, und damit haben sich auch die negativen Folgen, wie der Ressourcenverbrauch und das Littering durch weggeworfene Verpackungen, stark erhöht.
Circularity by Design – Können temporäre Wohnformen nachhaltig gestaltet werden?
© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben (11/2020)
Die Umweltauswirkungen verschiedener Wirtschaftssektoren sind angesichts der drohenden Auswirkungen des Klimawandels in den Fokus gerückt. Die Baubranche gilt als ein Sektor mit besonders großen Auswirkungen: Nach Angaben der Europäischen Kommission ist der Bau und die Nutzung von Gebäuden in der EU für fast die Hälfte aller gewonnenen Materialien und des Energieverbrauchs, sowie für etwa ein Drittel des Wasserverbrauchs verantwortlich (European Commission 2014). Daher wurde der Bausektor im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft als einer der vorrangigen Bereiche definiert (European Commission 2015). In diesem Konferenzbeitrag steht temporäres Wohnen, und damit ein Teilbereich des Bausektors im Mittelpunkt. Darunter versteht man die Bereitstellung von Unterkünften für Menschen für einen bestimmten, zeitlich begrenzten Zeitraum an einem bestimmten Ort.
Chemical Current Sources Management in the European Union and Russia in the Context of Extended Producer Responsibility
© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben (11/2018)
The rapid development of the electronic industry in the post-industrial society contributes to the increase in the production volumes of chemical currentsources (CCS). This article is concerned with the extended producer responsibility (EPR) concept and the mechanisms of its implementation in the spent chemical current sources (SCCS) management in Russia and in the EU countries. The EPR organization models for greening the SCCS lifecycle in these countries using the existing legal basis of the European Union and Russia are presented.
EuGH und Vergaberecht – Aktuelle Rechtsprechung
© Wasteconsult International (5/2017)
In den EU-Mitgliedstaaten ist das Vergaberecht stark europarechtlich geprägt. Eine einheitliche Auslegung wird dadurch sichergestellt, dass die Gerichte Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung an den EuGH stellen können bzw. (letztinstanzliche Gerichte) müssen. Außerdem kann zum Beispiel die EU-Kommission Vertragsverletzungsverfahren einleiten, wenn ein Mitgliedstaat EU-Vergaberecht verletzt hat.