Nach über 15 Jahren Diskussion ist im Juli 2021 die Mantelverordnung veröffentlicht worden. Ihr Kernelement ist die Ersatzbaustoffverordnung. Ziel ist die Schonung natürlicher Ressourcen durch den Einsatz von mehr Ersatzbaustoffen. Bisher liegen keine belastbaren Prognosen vor, ob das neue Regelwerk zu relevanten Stoffstromverschiebungen führen wird.
Es spricht viel dafür, dass weder die Befürchtungen deserheblichen Anstiegs an Deponiebedarf eintreten, noch die Hoffnung auf mehr Recyclingsich erfüllt. Die Schaffung neuen Deponieraums bleibt daher eine abfallwirtschaftlicheHerausforderung, da der Bedarf an Entsorgungsmöglichkeiten für mineralischeAbfälle zumindest nicht signifikant abnehmen wird und der Deponieraum in vielen Regionenbereits knapp wird. Hierauf sollten sich die Deponiebetreiber und die öffentlichrechtlichenEntsorgungsträger einstellen.
1 Die ZAK und ihr Standort
Die Zentrale Abfallwirtschaft Kaiserslautern (ZAK) ist Betreiberin des AbfallwirtschaftszentrumsKaiserslautern-Mehlingen. Sie ist öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerinfür ihre Anstaltsträger, die Stadt und den Landkreis Kaiserslautern, und somit für einEntsorgungsgebiet von zirka 800 km2 mit rund 250.000 Einwohner zuständig. Weiterhinwurde der ZAK die Aufgabe der Bioabfallentsorgung von den Städten Ludwigshafen,Frankenthal, Worms, Neustadt an der Weinstraße und Speyer sowie den LandkreisenRheinpfalzkreis und Bad-Dürkheim per Zweckvereinbarung mit delegierenderWirkung übertragen. Damit trägt die ZAK Entsorgungsverantwortung für rund eine MillionEinwohner und ein Viertel der Landesbevölkerung von Rheinland-Pfalz. In ihremhochmodernen Abfallwirtschaftszentrum mit einer Betriebsfläche von mehr als 95 habetreibt die ZAK durch ihre rund 140 Mitarbeiter insbesondere eine DK I-Deponie(25 ha), eine mechanisch-biologische Bioabfallbehandlungsanlage (MB2A), einenWertstoffhof, eine Umladestation, eine Abfallballierungsanlage, eine Sperrabfallzerkleinerungsanlage,eine Grünabfallbehandlungsanlage mit Rotteeinrichtungen, Kompostierungund diversen Lagereinrichtungen, ein Biomasseheizkraftwerk, ein Umwelterlebniszentrumund mehrere Windkraftanlagen sowie Photovoltaikanlagen. Der Jahresumsatz der ZAK belief sich zuletzt auf rund 45 Mio. €.
Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH | |
Quelle: | 33. Abfall- und Ressourcenforum 2022 (April 2022) | |
Seiten: | 10 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 5,00 | |
Autor: | Dipl.-Ing. Jan B. Deubig Franziska Kaschluhn Wiebke Richmann | |
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Neue Entwicklung im Deponierecht
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Zur Erforderlichkeit eines Abfallbeauftragten für den Lebensmitteleinzelhandel nach den §§ 59 KrWG, 2, 7 AbfallbeauftrV
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Die Anwendbarkeit der AbfbeauftrV imAnwendungsbereich des ElektroGhat derGesetzgeber in § 2Abs. 3 S. 1 ElektroG ausdrücklich klargestellt.2Nach § 2Abs. 3 S. 1 ElektroG gelten, soweit das ElektroG keine abweichenden Vorschriften enthält, das KrWG, mit Ausnahme von § 17 Abs. 4 und § 54 KrWG, und diejenigen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Grundlage des KrWG oder des bis zum 31.5.2012 geltenden KrW-/AbfG erlassen wurden. Damit ist auch die auf Ermächtigungsgrundlagen des KrWG gestützte AbfBeauftrV auf die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten anwendbar. § 2Abs. 3 S. 2 ElektroG erklärt außerdem unter anderem die §§ 27, 59 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 KrWG sowie die §§ 60, 62 und 66 KrWG für entsprechend anwendbar.