Bei einer Anzeigepflicht nach § 53 Abs. 2 S. 1 KrWG müssen der Inhaber eines Betriebes, in dem Abfälle gesammelt, befördert, gehandelt oder gemakelt werden, respektive die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen zuverlässig sein. Die Zuverlässigkeit ist gleichfalls Voraussetzung bei Bestehen einer Erlaubnispflicht nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KrWG. Diese personenbezogene Anforderung wird auf der Grundlage der Verordnungsermächtigungen in § 53 Abs. 6 Nr. 1 KrWG und § 54 Abs. 7 Nr. 1 KrWG durch § 3 AbfAEV konkretisiert.
Beschuldigter eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu sein oder gar strafrechtlich verurteilt zu werden, ist für den Einzelnen schon eine ausreichend negative Erfahrung. Demgegenüber werden Ordnungswidrigkeitenverfahren in der Regel sowohl durch den Einzelnen als auch das Unternehmen – zumindest bei geringfügigen Geldbußen – keine größere Beachtung geschenkt. Dabei wird überwiegend nicht in den Blick genommen, welche Auswirkungen sowohl ein Straf- als auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren insofern haben kann, als nach § 3 Abs. 2 AbfAEV und § 8 Abs. 2 EfbV in diesen Fällen die abfallrechtliche Zuverlässigkeit in Frage gestellt wird und in logischer Konsequenz zu einem Verlust der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb führen kann als auch zur Versagung der Anzeigenbestätigung oder Erlaubnis für die Tätigkeiten des Sammelns, Beförderns, Handeln oder Makelns mit Abfällen.
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Quelle: | AbfallR 05/2021 (September 2021) | |
Seiten: | 4 | |
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