Öffentliches Preisrecht und Abfallgebühren

Die nachfolgende Darstellung knüpft an das KAG NRW an und stellt auf der Basis der Rechtsprechung des OVG NRW zunächst den Prüfungsmaßstab, den diese an eine Kalkulation von Abfallgebühren anlegt, dar. Daran schließt sich die Einbindung des öffentlichen Preisrechts in das Abfallgebührenrecht an, wobei sich der Schwerpunkt der Ausführungen mit den Kosten, die durch die Einschaltung einer MVA in die Abfallentsorgung entstehen, befasst. Die Abhandlung endet mit einem Hinweis auf eine bereits seit längerer Zeit angedachte Änderung der zentralen Bestimmungen des öffentlichen Preisrechts.

II. Grundsätze des Abfallgebührenrechts
1. Ergebnisrechtsprechung
Nach der insbesondere vom OVG Münster1 begründeten sog. Ergebnisrechtsprechung beschränkt sich der gerichtliche Prüfungsmaßstab auf das sich aus § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW ergebende Kostenüberschreitungsverbot. Dieses Kostenüberschreitungsverbot knüpft an den Kostenbegriff des § 6 Abs. 2 KAG an, bestimmt aber nicht seinen Inhalt. Nur schwere und offenkundig fehlerhafte Kostenansätze sowie bewusst fehlerhafte Kostenansätze, die unabhängig von ihrer Höhe nicht toleriert werden können, stellen einen Verstoß dagegen dar, wobei im übrigen eine Kostenüberschreitung von bis zu 3 % noch als unerheblich angesehen wird.
 
2. Entgelte für Fremdleistungen
Gemäß § 6 Abs. 2 S. 4 KAG gehören zu den ansatzfähigen Kosten Entgelte für Fremdleistungen. Das gilt zunächst unabhängig von der Frage, welchen Anteil eine Kommune an der Gesellschaft hat und ob entsprechende Kosten auch bei Aufgabenerledigung in öffentlich-rechtlicher Form angefallen wären. Demgemäß kommt es bei der Einstellung der Fremdentgelte in die Kalkulation für sich genommen weder zu Kostenüberdeckungen auf Seiten der Gemeinde noch zur Erschließung illegaler Finanzquellen



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 01 - 2013 (Februar 2013)
Seiten: 6
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: RA Dr. Klaus Grünewald

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