Möglichkeiten der Vertragsgestaltung bei der Verwertung von Bioabfall aus Sicht eines Zweckverbandes

Die Gründe, dass sich gerade jetzt entsorgungspflichtige Körperschaften Gedanken über vertragliche und organisatorische Umgestaltungen bei der Verwertung von Bioabfällen machen, sind vielfältig. Der gesamte Bereich der Abfallwirtschaft ist stark legislatorisch geprägt.


Im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz hat der Gesetzgeber den Bereich der Bioabfälle in den §§ 11 und 12 neu geregelt. Dabei ist insbesondere § 11 Abs. 1 KrWG von besonderer Bedeutung. Demnach sind Bioabfälle, die einer Überlassungspflicht unterliegen, spätestens ab dem 1. Januar 2015 getrennt zu erfassen. In Bayern werden zwar bereits jetzt pro Jahr und Einwohner 141 kg Bio- und Grünabfälle erfasst. Bayern liegt damit deutlich über dem bundesweiten Durchschnitt von 111 kg pro Einwohner und Jahr. Betrachtet man die Entsorgungssituation für Bioabfälle in Bayern jedoch genauer, stellt sich die Situation etwas differenzierter dar. Insbesondere in ländlichen Bereichen, aber auch in einigen kreisfreien Städten Bayerns erfolgt zwar eine umfangreiche Erfassung von Grünabfällen – Bioabfälle aus den Privathaushaltungen werden jedoch meist eigenkompostiert oder mit dem Restmüll entsorgt. Viele dieser Kommunen prüfen gegenwärtig, ob sie das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit einer neuen Bioabfallverordnung zur Einführung einer flächendeckenden Biotonne verpflichtet.
 
Textbeitrag sowie die Folien der Präsentation



Copyright: © ia GmbH - Wissensmanagement und Ingenieurleistungen
Quelle: Bioenergie - Handlungsoptionen im Umgang mit Grüngut und Bioabfall (Juni 2013)
Seiten: 12
Preis inkl. MwSt.: € 0,00
Autor: Thomas Knoll

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