Überregionale Bedarfsermittlung und Berücksichtigung von Transportemissionen in der abfallrechtlichen Planfeststellung

Anmerkung zu OVG Greifswald, Urteil vom 14.5.2025 – 5 K 525/23 OVG

Das OVG Greifswald hatte über die Rechtmäßigkeit eines ablehnenden Bescheids für ein Deponievorhaben der Deponieklasse DK I zu entscheiden. Die Klägerin beabsichtigte den Betrieb einer Mineralstoffdeponie und das Recycling von insbesondere Bauschutt sowie dessen Vertrieb und Einlagerung. Dabei war vorgesehen, dass mineralische Abfälle aus Mecklenburg-Vorpommern – teils aus Entfernungen von 170 bis 210 Kilometern – angeliefert werden, obwohl näher gelegene Deponien vorhanden sind. Die Planfeststellungsbehörde hatte den Antrag auf Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) im Wesentlichenmit zwei Argumenten abgelehnt: Es fehle dem Vorhaben an der Planrechtfertigung, da ein ausreichender Bedarf am konkreten Standort nicht gegeben sei. Zudem werde das Wohl der Allgemeinheit durch die langen Transportwege beeinträchtigt, was mit den Klimaschutzbelangen als Schutzgut des § 15 Abs. 2 KrWG unvereinbar sei (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. a KrWG) und zugleich gegen das Gebot er sparsamen und effizienten Energieverwendung verstoße (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. c KrWG).

Autor*innen
Vanessa Müller, Malte Gutt, LL.M. (Strathclyde)



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 05/2025 (September 2025)
Seiten: 0
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
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