Auswirkungen des Covid-19-Ausnahmezustandes auf die Klärschlammentsorgung

Die Klärschlammentsorgung befindet sich im Umbruch. Tiefgreifende Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen haben in den vergangenen Jahren einen Planungsboom für Monoverbrennungsanlagen
ausgelöst. Wie nahezu alle Wirtschaftsbereiche ist auch dieser Sektor vom Covid-19-Ausnahmezustand betroffen. Projekte im Bau müssen sich mit den Auswirkungen der Pandemie ebenso auseinandersetzen wie bereits realisierte oder noch in Planung befindliche Projekte.

Das Corona-Virus hat sich im Jahr 2020 weltweit verbreitet. Es betrifft damit nicht nur die Gesundheit vieler Menschen unmittelbar. Auch die Maßnahmen zu seiner Eindämmung, wie Quarantänepflichten, Reisebeschränkungen bis hin zum „Lockdown“ ganzer Länder oder Regionen, beeinflussen die globale Wirtschaft. Während die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht in ihrer gesamten Tragweite überblickt werden können, führte die Ausbreitung des Corona-Virus insbesondere zu Beginn der Pandemie in Deutschland zu einem für jeden Einzelnen zu beobachtenden Phänomen: In den Toilettenpapier-Regalen der Supermärkte und Drogeriegeschäfte herrschte aufgrund von Panikkäufen über Wochen gähnende Leere. Verbraucher griffen teilweise auf Alternativen wie Feuchttücher und Ähnliches zurück – mit negativen Folgen für den Betrieb von Kläranlagen. Nach aktuellen Prognosen wird sich die jährlich anfallende Klärschlammenge in Deutschland bis zum Jahr 2031 bei etwa 1,7 Mio. t Trockenmasse einpendeln [1]. Aus rechtlicher Sicht ist der in Abwasserbehandlungsanlagen anfallende Klärschlamm regelmäßig als Abfall einzustufen. Rechtliche Grundlage für die Entsorgung von Klärschlämmen ist daher das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Nach § 7 Abs. 2 S. 1 KrWG sind die Erzeuger oder Besitzer
von Abfällen vorrangig verpflichtet, ihre Abfälle zu verwerten. Für Klärschlammerzeuger konkretisiert § 3 Abs. 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) diese Verwertungspflicht. Danach soll der anfallende Klärschlamm möglichst hochwertig verwertet werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Werden Abfälle nicht verwertet, sind deren Erzeuger oder Besitzer nach § 15 Abs. 1 S. 1 KrWG nachrangig verpflichtet, diese zu entsorgen. Abweichend von diesen Regelungen sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen nach § 17 Abs. 1 S. 1 KrWG verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wiederum,
regelmäßig die Kommunen, sind nach § 20 Abs. 1 S. 1 KrWG verpflichtet, die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle zu verwerten oder zu beseitigen. Als Betreiber kommunaler Kläranlagen sind die Kommunen regelmäßig sowohl Erzeuger als auch Entsorger des Klärschlamms.



Copyright: © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
Quelle: Wasser und Abfall 12 (Dezember 2020)
Seiten: 6
Preis inkl. MwSt.: € 10,90
Autor: Dr. LL.M. Fabian Bonke

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