Steuern sind nicht nur Instrumente der Staatsfinanzierung, sondern sie dienen auch der Verhaltenssteuerung. In ihrer Lenkungs- und Anreizwirkung sind steuerliche Belastungsentscheidungen oder Steuervergünstigungen als Instrumente des Umweltschutzes etabliert. Auch den Kommunen steht im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsautonomie nicht nur der reich bestückte Instrumentenkasten nichtsteuerlicher Abgaben zur Verfügung, sondern auch die ihnen nach Maßgabe der Landesgesetzgebung gem. Art. 105 Abs. 2a, Art. 106 Abs. 6 S. 1 GG zugewiesenen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern.
Nach dem coronabedingten Anwachsen der Verpackungsmüllberge in den Kommunen hat so auch die badenwürttembergische Stadt Tübingen die kommunale Verpackungsteuer aus dem Vergessen der – nach der jahrzehntealten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurKasseler Verpackungsteuer gerichtlich attestierten – Verfassungswidrigkeit gehoben. Sie ist dabei sowohl auf Widerstand bei einer örtlichen Fast-Food-Kette als auch beimVGH Mannheim gestoßen, der die Steuersatzung in einem Normenkontrollverfahren im März 2022 mit einer Kaskade kompetenzieller und materiell-rechtlicher Einwände kassiert hatte. Im Revisionsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der Vorinstanz korrigiert und die Steuersatzungweitgehend für rechtmäßig erklärt. Anhand seiner Entscheidung sollen nachfolgend verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen kommunaler Verpackungsteuern einer kritischen Betrachtung unterzogen werden. Das Gericht hat wichtige Leitmarken zur Konturierung der verfassungsrechtlichen Fundamente örtlicher Verbrauchsteuern gesetzt (III.). Das materielle Schwergewicht der Entscheidung bildet eine begrüßenswerte Interpretation der Figur der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung als Kompetenzausübungsschranke und der Leitprinzipen des Abfallrechts (IV.). Abgerundet wird die Entscheidung durch die Entfaltung rechtsstaatlicher und grundrechtlicher Grenzen kommunaler Steuerhoheit (V.).
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | AbfallR 06/2023 (Dezember 2023) | |
Seiten: | 10 | |
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