Talsperren als Pumpspeicherbecken – Duldungspflichten des Gewässereigentümers?

Im Zusammenhang mit dem Vollzug der Energiewende wurden in der Literatur bereits verschiedene zulassungsrechtliche Aspekte der Errichtung und des Betriebes von Pumpspeicherkraftwerken behandelt.

Geringere Beachtung hat bisher der Umstand gefunden, dass seitens der Vorhabenträger solcher Anlagen ein begründetes Interesse besteht, bereits vorhandene Talsperren als Unterbecken zu nutzen, umso die erheblichen Investitionskosten für die Errichtung eines Pumpspeicherkraftwerkes einzugrenzen und die vielfältigen zulassungsrechtlichen Hürden, die mit dem Neubau eines Unterbeckens verbunden sein können, zu umgehen. Vor diesem Hintergrund bestehen auch entsprechende Vorstellungen seitens der Landesentwicklungsplanung, vorhandene Talsperren als Energiespeicher nutzbar zumachen und hierzu notwendige Flächen in der Regionalplanung auszuweisen.

Gegenstand der Abhandlung ist es daher, der Fragestellungnachzugehen, ob und inwieweit der Eigentümer einer Talsperre, die als Unterbecken eines Pumpspeicherkraftwerkes dienen soll, verpflichtet ist, die Nutzung, soweit sie behördlich zugelassen ist, zu dulden oder respektive berechtigt ist, eigene Zulassungsbedingungen für die Gewässerbenutzung zu stellen. Es wird darüber hinaus zu erörtern sein, wie sich diese Vorgaben zu jenen eines behördlichen Zulassungsverfahrens verhalten.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 01 - 2014 (März 2014)
Seiten: 5
Preis inkl. MwSt.: € 25,00
Autor: Frank Niesen

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