Nach wie vor wird das Recht das Emissionshandels wirtschaftlich unterschätzt. Nicht nur, dass mit dem Handel von Emissionsberechtigungen Gewinne erzielt werden können. Wird gegen die Vorgaben des Treihausgas-Emissionshandelsgesetzes verstoßen, drohen auch empfindliche Sanktionen. Diese können mitunter ein existenzbedrohendes Ausmaß annehmen.
| Copyright: | © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH | |
| Quelle: | Berliner Immissionsschutz-Konferenz 2010 (Dezember 2010) | |
| Seiten: | 5 | |
| Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
| Autor: | Dr. Gernot-Rüdiger Engel | |
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Bereits nach bisheriger Rechtslage durch die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) waren die Mitgliedsstaaten zwar angehalten, Neuanlagen nur bei Einhaltung der Bestimmungen über die Besten Verfügbaren Techniken (BVT; im Englischen abgekürzt BAT – Best Available Techniques) zu genehmigen und umweltrelevante Altanlagen auf diese Standards zu überprüfen.
Anzeige nach § 15 oder Genehmigung nach § 16 BImSchG
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Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis des Anlagenzulassungsrechts ist in § 4 Abs. 1 S. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt. Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage regelt § 15 BImSchG für den Fall des Anzeigeverfahrens und § 16 BImSchG für den Fall des Änderungsgenehmigungsverfahrens.