Nach dem bis zum 14.2.2012 in Deutschland geltenden Pflanzenschutzgesetz konnten Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen für Parallelimporte bekanntlich auch dann erteilt werden, wenn es sich bei dem jeweiligen Importmittel um kein herstelleridentisches1 Pflanzenschutzmittel handelte (vgl. § 16c PflSchG a.F.). Spätestens mit der seit dem 14.6.2011 geltenden Verordnung (EG) Nr. 1107/20092 ist dies obsolet geworden. Die in Deutschland existierende Gesetzeslage dürfte allerdings bereits zuvor kaum mit europäischem Recht vereinbar gewesen sein.
Spätestens seit einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahre 2008 war absehbar, dass die deutschen Vorschriften nicht europarechtskonform waren. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des europäischen Rechts hätte die Vorschrift seitdem nicht mehr angewendet werden dürfen. Eine Parallelhandelsgenehmigung für Pflanzenschutzmittel hätte aufgrund vorrangigen europäischen Rechts fortan nur erteilt werden dürfen, wenn es sich bei dem jeweiligen Pflanzenschutzmittel um ein herstelleridentisches Importmittel handelte. Die Behördenpraxis sah freilich anders aus. Bis zum Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1107/2009 am 14.6.2011 wurden weiterhin Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen für nicht-herstelleridentische Importe erteilt. Angesichts der nicht einheitlichen Rechtsprechung in Deutschland sowie unterschiedlicher Auffassungen in der Literatur kann dies dem zuständigen Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) kaum vorgeworfen werden.
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| Quelle: | StoffR 04/2013 (September 2013) | |
| Seiten: | 10 | |
| Preis inkl. MwSt.: | € 25,00 | |
| Autor: | Dr. Christian Stallberg | |
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