Anmerkungen zum Urteil des OLG Köln vom 17.11.2023 – 6 U 105/23
Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (BiozidVO) regelt in der Europäischen Union die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten. Gemäß Art. 17 Abs. 1 BiozidVO dürfen Biozidprodukte nur auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden, wenn sie gemäß der Verordnung zugelassen wurden. Damit ist die „Bereitstellung auf dem Markt“ ein zentraler Begriff der BiozidVO, der Anknüpfungspunkt für die maßgeblichen Verkehrsfähigkeitsbestimmungen (z. B. die Übergangsregelungen nach Art. 89 Abs. 2 und 3 BiozidVO i. V. m. § 28 Abs. 8 ChemG), aber auch für Sanktionstatbestände (vgl. z. B. § 14 Nr. 1, 7 und 21 ChemSanktionsV) ist.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | StoffR 04/2023 (Dezember 2023) | |
Seiten: | 7 | |
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