Zur Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 am Beispiel von Erdnussbutter
Die Europäische Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biocidal Products Regulation – BPR) regelt die Verkehrsfähigkeit und Verwendung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen (behandeltenWaren) zur Bekämpfung von Schadorganismen. Solche Biozidprodukte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden, wenn sie für die jeweilige Verwendung in der einschlägigen Produktart i. S. d. Anhang V BPR zugelassen sind (vgl. Art. 17 Abs. 1 BPR). Das Verfahren zur Erlangung der Verkehrsfähigkeit ist zweistufig. Im ersten Schritt durchlaufen die in Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoffe (i. S. d. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c BPR) ein einheitliches Genehmigungsverfahren auf europäischer Ebene. Sobald ein Wirkstoff mittels europäischer Durchführungsverordnung in die Unionsliste der genehmigten Wirkstoffe aufgenommen wurde, können die individuellen Biozidprodukte, die diesen Wirkstoff enthalten, im Rahmen von antragsteller- und produktspezifischen Verfahren zugelassen werden. Im Rahmen des sogenannten Altwirkstoffprogramms (vgl. Art. 89 Abs. 1 BPR) werden Wirkstoffe bewertet, die bereits vor dem Jahr 2000 auf dem europäischen Markt verwendet und für das Wirkstoffgenehmigungsverfahren von einem Antragsteller notifiziert wurden. Dieses Altwirkstoffprogramm soll den nahtlosen Übergang von den vormals nicht in der EU regulierten Biozidprodukten zur Zulassungspflicht gewährleisten. Für Produkte mit solchen Altwirkstoffen, die sich aktuell noch im Genehmigungsverfahren befinden, also noch nicht genehmigt wurden, bestehen nationale Übergangsregelungen, die ihre Verkehrsfähigkeit bis zur Erstzulassung unter der BPR gewährleisten sollen (vgl. Art. 89 Abs. 2 u. 3 BPR).
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | StoffR 2024 - 02 (Mai 2024) | |
Seiten: | 5 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 25,00 | |
Autor: | Hannes Heidorn | |
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