Erste Anmerkungen zum Arbeitsentwurf der Bundesregierung mit Stand
vom 23.2.2010
Seit einigen Tagen ist der Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts des Bundesumweltministeriums mit einem Bearbeitungsstand vom 23.2.2010 öffentlich. Anlass für die beabsichtigte Neuregelung des Abfallrechts ist die Pflicht zur Umsetzung der im Dezember 2008 verkündeten Novelle der Abfallrahmenrichtlinie bis zum 12.12.2010. Die novellierte Abfallrahmenrichtlinie zielt auf eine Verstärkung des Ressourcen- und Umweltschutzes, auf eine Straffung des europäischen Abfallrechts durch Integration der Altölrichtlinie und der Richtlinie über gefährliche Abfälle in die Abfallrahmenrichtlinie sowie auf mehr Rechtssicherheit durch verbesserte Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe des europäischen Abfallrechts. Das Bundesumweltministerium verfolgt mit seinem Arbeitsentwurf das Ziel, die bindenden Bestimmungen der neuen Abfallrahmenrichtlinie möglichst 1:1 umzusetzen, die Kreislaufwirtschaft stärker auf den Ressourcen-, Klima- und Umweltschutz auszurichten und durch eine Klarstellung und Präzisierung abfallrechtlicher Regelungen die Vollzugs- und Rechtssicherheit zu verbessern. Aufbau und Struktur des noch geltenden Gesetzes werden im Wesentlichen beibehalten. Die wohl wichtigsten Neuregelungen des Arbeitsentwurfs befinden sich in den Teilen 1 und 2 des Gesetzesentwurfs. Teil 1 enthält allgemeine Vorschriften zum Zweck des Gesetzes und zu seinem Geltungsbereich. Hinzu kommen zahlreiche Begriffsbestimmungen in § 3 KrWGE in enger Anlehnung an die Begrifflichkeiten der Abfallrahmenrichtlinie sowie Neuregelungen zu den Nebenprodukten und zum Ende der Abfalleigenschaft (§§ 4, 5 KrWGE). Teil 2 des Arbeitsentwurfs regelt Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger einschließlich der neuen fünfstufigen Abfallhierarchie sowie die gesetzlichen Überlassungspflichten. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Regelungen zur fünfstufigen Abfallhierarchie und zu den gesetzlichen Überlassungspflichten.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | Heft 02 - 2010 (April 2010) | |
Seiten: | 10 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
Autor: | RA Prof. Dr. Martin Beckmann | |
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Europäisches Abfallverzeichnis - Quo vadis?”
© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben (11/2014)
Das Europäische Abfallverzeichnis (EAV; engl.: List of Waste – LoW) ist seit mehr als einer Dekade der maßgebliche Katalog von Abfällen innerhalb der Europäischen Union (EU). Mit Ausnahme von Österreich und Finnland haben alle anderen 26 Mitgliedstaaten der Staatengemeinschaft dieses Abfallverzeichnis in nationales Recht umgesetzt. Dieser Beitrag zeigt die Hintergründe für die notwendige Anpassung und Novellierung des EAVs auf und beschreibt Probleme und Defizite der Umsetzung auf Gemeinschaftsebene. Der Beitrag setzt dabei auf den Stand der Diskussion im Juni 2014 auf.
Muss die Abfallhierarchie entsorgt werden?
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Mit der Richtlinie 98/2008/EG wurde in Europe eine Prioritätenfolge, die so genannte Abfallhierarchie, für Maßnahmen in Bereich der Abfallwirtschaft festgelegt. Diese fünfstufige Reihung bietet auf den ersten Blick eine einfache und rasche Entscheidungshilfe, welche Behandlungsarten für Abfälle zu bevorzugen bzw. zu vermeiden sind. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die in der Abfallhierarchie bevorzugen Optionen, Vermeidung und Wiederverwendung, zu wenig zur Anwendung kommen und die Abfallmenge weiterhin ansteigt.
Carbon Footprint Tool for Municipal Waste Management in Styria
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The contribution of waste management operations to environmental protection is mostly looked at in terms of the collection and treatment of waste. Due to international contracts, as Kyoto Protocol and national emission reduction objectives, Stakeholder are confronted with collecting data, calculation of emissions and presenting them within sustainability reports.
Die fünfstufige Abfallhierarchie –Funktionen und Probleme
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Die mit der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL)1 eingeführte fünfstufige Abfallhierarchie ist das zentrale Steuerungselement des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Sie strahlt über die Grundsatznorm des § 6 KrWG und die Umsetzung durch die für Abfallerzeuger und -besitzer geltenden Grundpflichten auf das gesamte Regelungssystem des KrWG aus und wird die zukünftige Ausrichtung der Kreislaufwirtschaft nachhaltig prägen. Allerdings wirft die Abfallhierarchie zahlreiche Rechtsfragen auf.
Ist die Abfallwirtschaft (noch) am Ende?
© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben (11/2012)
In einer reifen Branche, wie der Abfallwirtschaft, verschieben sich die Faktoren, die als zentrale Erfolgsvoraussetzungen gelten, in Richtung Schnelligkeit, Flexibilität, Früherkenntnis und Interiorisierung der Marktsignale sowie der Vorwegnahme der Bedürfnisse und Erwartungen der AbnehmerInnen und somit wird die organisationale Fähigkeit, die Unternehmensumwelt aufmerksam zu beobachten und wahrzunehmen zum Schlüssel der unternehmerischen Vorausschau (Hinterhuber 2004). Es geht hierbei weniger um die Sicherstellung des Überlebens und des Wachstums einer Organisation, sondern vielmehr um den Aufbau, Erhalt und die Ausnutzung bestehender und zukünftiger Erfolgspotenziale (Alson & Oner 2004).