Das Rechtsinstitut der Vorregistrierung unter der REACH-Verordnung

Mit Wirkung zum 1. Juni 2007 ist die so genannte REACH Verordnung in Kraft getreten. Ein wesentliches Element der Verordnung, die aufgrund ihrer Rechtsnatur unmittelbar in der Europäischen Union gilt, ist das Element der Registrierung von Stoffen bzw. Stoffen in Zubereitungen durch deren Hersteller bzw. Importeure.

I. Einführung
II.Wer kann vorregistrieren?
III. Reimportierte vorregistrierte Stoffe
1. Vor – Registrierung als Schnittmenge der Registrierung
2. Sinn und Zweck der Vorschrift
3. Vor- Registrierung und Status als Downstream User
4. Wettbewerbsnachteil desjenigen, der vorregistrierte Stoffe reimportiert
IV. Ausblick



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: StoffR 06/2008 (Januar 2009)
Seiten: 3
Preis inkl. MwSt.: € 20,00
Autor: Dr. Christine Ziegler

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