Besprechung des Urteils EuGH, 19.1.2023 – C-162/21
Im gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahren hatte der EuGH den Anwendungsbereich des Art. 53 VO (EG) 1107/20091 (Pflanzenschutzmittelnotfallzulassungen) abzustecken, und zwar im Verhältnis zu spezifischen Verboten, die die Kommission per DurchführungsVO nach Art. 49 Abs. 2 erlassen hat. Der EuGHstellte fest, dass Art. 53 einem Mitgliedstaat nicht erlaube, das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Behandlung von Saatgut sowie das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit diesen Produkten behandeltem Saatgut zuzulassen, wenn das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit diesen Produkten behandeltem Saatgut ausdrücklich per DurchführungsVO (gestützt auf Art. 49 Abs. 2) untersagt (verboten)2 wurden.
Da die Kommission erst sieben solcher spezifischen Verbote für die Verwendung von Saatgut erlassen hat (wovon drei verfahrensgegenständlich waren),3 geht die praktische Bedeutung dieser Entscheidung kaum über den Anlassfall hinaus. Dogmatisch ist sie aber schon deshalb interessant, weil der EuGH zu einem anderen Ergebnis gelangte als GA Kokott. Die GA hatte dadurch zusätzlich drei weitere Vorlagefragen beantwortet – darunter die ewige Streitfrage, ob auch zyklisch auftretende Gefahren Notfallzulassungen begründen können. Dazu unten.
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| Quelle: | StoffR 02/2023 (Juli 2023) | |
| Seiten: | 5 | |
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Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ist in der Europäischen Union durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/ 2009 harmonisiert. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln richtet sich in Deutschland zudem nach den Vorgaben des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) und der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV 2022).