Erweiterte Bewertung der Bioabfallsammlung© ITAD Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen Deutschland e.V. (3/2014)
Die Abfallwirtschaft Deutschlands, maĂgeblich entwickelt in den letzten 30 Jahren, ist eine der besten der Welt. Wir befinden uns im letzten Sektor der noch möglichen Optimierungen. Im Bereich der letzten AnnĂ€herung an ein Optimum steigen die spezifischen Kosten einer noch erzielbaren Verbesserung grundsĂ€tzlich erheblich an. Zudem wird - gegenĂŒber den zeitlich vorausgegangenen eindeutigen Umweltverbesserungen - teilweise unklar, ob summarisch noch eine Umweltentlastung erzielt wird: Ăkologische Vor- und Nachteile beginnen untereinander zu konkurrieren.
LeistungsfĂ€higkeit einer LVP-Sortieranlage nach EinfĂŒhrung der Wertstofftonne© DGAW - Deutsche Gesellschaft fĂŒr Abfallwirtschaft e.V. (3/2014)
Am 01. Juni 2012 ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft getreten, welches den Grundstein fĂŒr die EinfĂŒhrung einer einheitlichen Wertstofftonne legt. In der Tonne sollen neben linzensierten Leichtverpackungen auch Stoffgleiche Nichtverpackungen (StNVP) und gegebenenfalls Nichtstoffgleiche Nichtverpackungen (NStNVP) entsorgt werden. Dadurch können Wertstoffe aus dem HausmĂŒll erheblich einfacher, in gröĂerer Menge und in besserer QualitĂ€t erfasst und somit einer hochwertigen stofflichen Verwertung zugefĂŒhrt werden.
Im Zuge der EinfĂŒhrung erwarten viele Entsorgungsunternehmen eine neue Zusammensetzung und Menge des zu behandelnden Abfalls sowie VerĂ€nderungen im Betriebsablauf. Dies war Anlass fĂŒr eine gemeinsame Machbarkeitsstudie der Firma Nehlsen GmbH & Co. KG in Bremen und der Hochschule Bremen, die u.A. in Heibeck et al. ausfĂŒhrlicher beschrieben wird.
Unter Verschluss gebracht© Rhombos Verlag (12/2013)
Mit dem Staubschutz begann gegen Ende des 19. Jahrhunderts in Berlin eine neue Ära der Müllabfuhr
Pilotprojekt Bio-Tonne in der Landeshauptstadt Potsdam© ANS e.V. HAWK (10/2013)
Der Bundesgesetzgeber hat bei der Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) in nationales Recht im Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 neben den Getrenntsammlungspflichten fĂŒr Papier-, Metall-, Kunststoff- und GlasabfĂ€lle in Paragraph 11 ebenfalls eine Getrenntsammlung fĂŒr BioabfĂ€lle spĂ€testens ab dem 01.01.2015 gesetzlich verankert.
Die Landkreise und kreisfreien StĂ€dte als öffentlich-rechtliche EntsorgungstrĂ€ger im Land Brandenburg sind daher dazu gehalten, die Umsetzung dieser gesetzlichen Forderungen fĂŒr ihr Entsorgungsgebiet zu prĂŒfen. Bei der Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes der Landeshauptstadt Potsdam fĂŒr den Zeitraum 2011 bis 2016 musste diesen gesetzlichen Forderungen Rechnung getragen werden.
Stichtag 01.01.2015: verpflichtende EinfĂŒhrung der Getrennterfassung von BioabfĂ€llen?© ANS e.V. HAWK (10/2013)
Die verbindliche EinfĂŒhrung der Getrennterfassung von BioabfĂ€llen zum 01.01.2015 kann auf Grundlage der umfassenden Vorgaben des Paragraphen 11 des neuen KrWG vom 24. Februar 2012 durch zusĂ€tzliche Verordnungsregelungen unterlegt werden. Es können somit Anforderungen an die Verwertung von BioabfĂ€llen nicht allein fĂŒr den Bereich der landwirtschaftlichen Verwertung festgelegt werden, sondern generell fĂŒr jeglichen Verwertungszweck, also z.B. auch auĂerhalb einer bodenbezogenen Nutzung.
StraĂenrechtliche Bewertung gewerblicher und gemeinnĂŒtziger Alttextilsammlungen© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2013)
Seit einiger Zeit spielt das StraĂen- und Wegerecht fĂŒr die Abfallwirtschaft eine zunehmende Rolle. Das betrifft vor allem gewerbliche Altkleidersammlungen, deren Anzahl in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen ist. Altkleidersammlungen im Bringsystem benötigen StellplĂ€tze fĂŒr die aufzustellenden Altkleidercontainer. Sollen Sammelcontainer auf öffentlichem StraĂenland aufgestellt werden, so ist dafĂŒr in jedem Fall eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Die §§ 17, 18 KrWG unter dem Blickwinkel der aktuellen Rechtsprechung© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2013)
Sowohl fĂŒr gewerbliche Abfallsammlungen als auch fĂŒr gemeinnĂŒtzige Sammlungen wird seit dem 1.6.2012 in § 18 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)1 eine verbindliche Anzeigepflicht vorgesehen. Dabei muss spĂ€testens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Sammlung (ihrem Beginn) der TrĂ€ger der Sammlung bei der zustĂ€ndigen Behörde die Anzeige tĂ€tigen (in NRW: untere Abfallwirtschaftsbehörde der Kreise/kreisfreienStĂ€dte). Dabei empfiehlt es sich, dass die zustĂ€ndige Behörde â obwohl gesetzlich nicht vorgesehen â den Eingang der Anzeige (Eingangsstempel) schriftlich bestĂ€tigt, damit der Fristenlauf dokumentiert werden kann.