Abfallwirtschaftssystem des Landkreises Mayen-Koblenz – Einführung eines Identsystems© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (5/2017)
Im Januar 2016 startete der Landkreis Mayen-Koblenz in eine neue Abfallwelt. 25 Jahre Mehrkammertonne und Einheitsgebühr galt es, zukunftsweisend abzulösen und über 210.000 Bürgerinnen und Bürger mitzunehmen. Nicht zuletzt durch die Einführung des Identsystems, welches für die Bürger eine Stellschraube im System dar-stellt. Stoffströme zu lenken und aktiv für die Umwelt und die Menschen positive Veränderungen herbeizuführen sind Ziele, die mit der Einführung des neuen Abfallwirtschaftssystems erreicht werden sollen.
Wertstoffhöfe als Beitrag zum nachhaltigen Recycling in Berlin© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (5/2017)
Die einschlägigen Gesetze und Verordnungen verpflichten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, nicht aber den privaten Abfallerzeuger, den Anteil der stofflich recycelten Fraktionen von den überlassenen Abfällen zu steigern oder einer höherwertigen Stufe der Abfallhierarchie zuzuführen. Der örE kann zwischen verschiedenen Abfallerfassungs- und Behandlungsverfahren wählen, um die abfallwirtschaftlichen Zielvorgaben zu erreichen. In dem folgenden Beitrag werden verschiedene Möglichkeiten verglichen, die dem örE zur Verfügung stehen. Der Wertstoff- oder Recyclinghof ist eine dieser Möglichkeiten der Erfassung.
Weiterentwicklung der Abfallwirtschaft in der Freien und Hansestadt Hamburg – Zentrum für Ressourcen und Energie© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (5/2017)
Auf dem Standort der ehemaligen Müllverbrennungsanlage Stellinger Moor in Hamburg wird ein neues Zentrum für Ressourcen und Energie (ZRE) errichtet. Das ZRE ist ein Zusammenschluss von fünf Teilanlagen, die das gesamte Hausmüllaufkommen der Stadtteile im Hamburger Nordwesten verarbeiten. In einem ersten Schritt werden der Abfall sortiert, Wertstoffe gewonnen und eine abfallstämmige Biofraktion sowie ein Ersatzbrennstoff erzeugt. Die einzelnen Stoffströme werden in nachgeschalteten Anlagen weiterbehandelt und Biogas, Fernwärme und elektrische Energie erzeugt. Das ZRE wird seinen vollständigen Betrieb Ende des 1. Quartals 2023 aufnehmen.
Optionen der Stoffstromseparation im Abfallwirtschaftszentrum Lübeck© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (5/2017)
Im Abfallwirtschaftszentrum Lübeck entstehen bei der Verarbeitung von Restabfall und Bioabfall zahlreiche Stoffströme, die überwiegend einer Verwertung zugeführt werden können. Durch eine gezielte Stoffstromseparation können in wesentlichen Teilströmen erhebliche Einsparungen erreicht werden. In Zusammenarbeit mit einem Hersteller wurden die Möglichkeiten einer Stoffstromseparation mittels NIR-Trenner in einer Versuchsanlage getestet. Dabei konnten insbesondere bei der Separierung von Papier aus dem Ersatzbrennstoff gute Ergebnisse erzielt werden. Auch die Separierung von Störstoffen aus dem Siebüberlauf bei der Verarbeitung von Bioabfällen zeigte gute Ergebnisse.
Das Altpapierurteil vor dem BVerfG – zur Bedeutung des Beschlusses vom 28.8.2014© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (7/2015)
Das in dieser Zeitschrift wiederholt diskutierte Altpapierurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18.6.2009 enthält zwei Kernaussagen zur Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen nach altem Recht: Zum einen die Aussage, dass Sammlungen, die auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem sammelnden Unternehmen und den privaten Haushaltungen in dauerhaften Strukturen abgewickelt werden, keine gewerbliche Sammlungen i.S.d. § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG sind. Solche Sammlungen waren damit nach der Auslegung durch das BVerwG unzulässig, da sie den für Abfälle aus privaten Haushaltungen bestehenden Überlassungspflichten an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
zuwiderliefen und es an einem einschlägigen Ausnahmetatbestand fehlte.
Zur freiwilligen Rücknahme im Rahmen der abfallrechtlichen Produktverantwortung© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (7/2015)
Anmerkungen zu den Urteilen des VG Würzburg vom 10.2.2015 – W 4 K 13.1015 und des VG Düsseldorf vom 7.5.2015 – 17 K 8650/13
Für Abfälle aus privaten Haushaltungen gilt der Grundsatz der Überlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 KrWG. Bekannte Ausnahme von dieser Regel ist u.a. die gewerbliche Sammlung. Während der bundesweite Streit um gewerbliche Sammlungen in einer Vielzahl von behördlichen und gerichtlichen Verfahren fortdauert und ihre Voraussetzungen im Einzelnen umstritten sind,1 zielen einzelne Mode-Unternehmen, Schuhhändler und entsprechende Reparatur-Services auf eine anderweitige Durchbrechung der Überlassungspflicht: Mit nach ihrer Ansicht bundesweit Geltung findenden Bescheiden beanspruchen sie für sich, eine „freiwillige Rücknahme“ i.S.v. § 26 KrWG durchzuführen und geben Bürgern die Gelegenheit, Altkleider, Alttextilien und Schuhe jeder Art und Herkunft gegen einen geldwerten Bonus in Filialen abzugeben. Mit den Urteilen des VG Würzburg vom 10.2.2015 (W 4 K 13.1015) und des VG Düsseldorf vom 7.5.2015 (17 K 8650/13) liegen nun erste (zwischenzeitig auch rechtskräftige) Entscheidungen zum Thema vor.
Aktuelles zu gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen von Abfällen© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (7/2015)
Seitdem Inkrafttreten des KrWG wurden über 200Entscheidungen von Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen veröffentlicht, die sich mit Rechtsfragen zu gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlungen von Abfällen befassen. Zeitweise ließ sich gar der Eindruck gewinnen, zumindest bei den Gerichten gebe es in abfallrechtlicher Hinsicht kaum ein anderes Thema. Die Hintergründe dieser Entscheidungsflut sind bekannt: Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen sind ein bedeutendes „Einfallstor“ für private Entsorgungsunternehmen, werthaltige Verwertungsabfälle aus privaten Haushaltungen anstelle der ansonsten zuständigen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger erfassen und entsorgen zu dürfen.
Zum Ende der Abfalleigenschaft von PPK© Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH (6/2015)
Als sich die Europäische Kommission vor knapp zehn Jahren in ihrem Richtlinienvorschlag zur Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) mit dem Ende der Abfalleigenschaft befasste, geschah dies mit dem Ziel, die Akzeptanz von Recyclingprodukten durch ihre rechtliche Anerkennung zu verbessern und auf diese Weise dem Ziel einer Recyclinggesellschaft näher zu kommen.