Das Registrierungsdossier im Compliance Check© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (7/2010)
Die REACH-VO setzt mit den detaillierten Vorschriften zur Registrierung auf eigenverantwortliches Handeln der Akteure. Die Verantwortung für die Angemessenheit der vorgelegten Informationen einschließlich nachvollziehbarer Risikomanagementmaßnahmen liegt beim Registranten. Die Kontrollen der Agentur und der nationalen Behörden sind begrenzt. Zunächst wird die Registrierung von der Agentur nur auf formale Vollständigkeit geprüft. Die Agentur entscheidet sodann über Durchführung oder Nichtdurchführung von Tierversuchen, die im Registrierungsdossier vorgeschlagen werden. Stichprobenartig – bei etwa 5 % der Dossiers aus jedem Mengenband – führt die Agentur einen sogenannten compliance check durch. Nachfolgend wird die Struktur des compliance check näher beleuchtet.
Beschränkungen nach REACH und die deutsche Chemikalien-Verbotsverordnung© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (7/2010)
Der nachfolgende Beitrag befasst sich zum einen mit dem Beschränkungskapitel der REACH-VO und zum anderen mit der deutschen Chemikalien-Verbotsverordnung. Nach einem kurzen Blick auf die rechtliche Ausgangssituation (dazu I.) soll zunächst untersucht werden, wie sich die Vorschriften der deutschen Chemikalien-Verbotsverordnung zu dem Beschränkungskapitel der REACH-VO verhalten (dazu II.). Anschließend soll die konkrete Ausgestaltung des Pflichten-Ausnahme-Systems der Chemikalien-Verbotsverordnung beleuchtet werden (dazu III.). Als Referenzfall soll jeweils der Stoff Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI), CAS-Nr. 26447-40-5, EG-Nr. 247-714-0, dienen, der mit dem R-Satz R 40 zu kennzeichnen ist und in Klebund Füllstoffen in Baumärkten zum Verkauf angeboten wird.
Bedeutung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 für das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (4/2010)
Das Lebens- und Futtermittel-Gesetzbuch (LFGB) stellt bestimmte ernährungsphysiologische Stoffe den Zusatzstoffen gleich mit der Folge, dass das Zusatzstoffverbot des § 6 LFGB auch für diese Stoffe gilt. Nahrungsergänzungsmittel, die solche Stoffe enthalten, sind demgemäß in der Bundesrepublik nicht verkehrsfähig, es sei denn, sie werden durch eine Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gem. § 54 LFGB zugelassen. Letzteres gilt abhängig von der Frage, ob solche Nahrungsergänzungsmittel in einem anderen Mitgliedsstaat der EU rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind.
Öffentlich-rechtliche Verantwortung und zivilrechtliche Haftung für Radonbelastung© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (4/2010)
Die Gefahren, die von einer Strahlenbelastung für Mensch und Umwelt ausgehen können, stehen nicht zuletzt auf Grund der aktuellen Fragen rund um die Nutzung der Kernenergie im besonderen Fokus der allgemeinen öffentlichen Diskussion. Gegenstand der Kontroverse ist hier aber in der Regel lediglich die durch den Menschen künstlich erzeugte oder verursachte Strahlenbelastung und deren potentielle Gefahren. Demgegenüber scheint die Strahlenexposition, der der Mensch durch natürliche Strahlenquellen ausgesetzt ist, lediglich einem interessierten und fachkundigen Kreis vorbehalten. Die Risikowahrnehmung durch die Allgemeinheit ist dagegen wenig ausgeprägt.
Dioxine ohne Chance - Vorteile der Oberflächenfiltration und der Katalyse kombiniert© Deutscher Fachverlag (DFV) (11/2009)
Mit seinem Remedia-Filtersystem hat Gore die Abgasreinigung von Verbrennungsanlagen weiter verbessert. Die Filter ermöglichen nicht nur eine hoch effektive Staubentsorgung, sie unterbrechen auch die schleichende Anreicherung von Dioxinen und Furanen in der Umwelt, indem sie die chemisch komplexen und langlebigen Giftstoffe nicht adsorbieren, sondern direkt bei der Abgasreinigung zerstören.
Kompetenz zur Errichtung der Europäischen Agentur für chemische Stoffe – (Vertrags-)Lücke zwischen Theorie und Praxis in der Europäischen Union© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (10/2009)
Die Einrichtung der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) hat schon im Vorfeld viel Aufsehen erregt. Insbesondere die Frage, ob und in welchem Rahmen die EU berechtigt ist, eine solche Agentur einzusetzen, war und ist Gegenstand zahlreicher rechtlicher Beiträge. Überwiegend wird davon ausgegangen, dass die EU mit der Errichtung der ECHA in ihrem Kompetenzrahmen gehandelt hat. Dieser Beitrag zeigt die Problematiken einer solchen Sichtweise auf und kommt zu dem Schluss, dass sich die Errichtung der ECHA außerhalb der Gemeinschaftsverträge bewegt.
Haftungsrechtliche Aspekte der neuen CLP Verordnung© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (10/2009)
Die CLP Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, (auch GHS Verordnung2 genannt) ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten. Sie ist in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. Bisher richtete sich die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen nach der Stoffrichtlinie und der Zubereitungsrichtlinie. Diese Richtlinien werden nun durch die CLP Verordnung ersetzt und zum Teil erweitert.
Qualitätssicherung in Gasinstallationen© wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH (10/2009)
Die derzeit gültige Niederdruckanschlussverordnung wirft Fragen bezüglich der Zuständigkeiten bei der Qualitätssicherung von Gasanlagen auf. Welche Rolle beispielsweise werden zukünftige Netzbetreiber spielen? Ziel muss es sein, dass die deutsche Gasbranche ein einheitliches Verständnis zur Qualitätssicherung in der Gasinstallation entwickelt. Dieser Artikel soll entsprechend hierzu eine Unterstützung bieten.
Der Pflegebettenfall des Bundesgerichtshofs und die Auswirkungen auf das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (10/2009)
Der vom Bundesgerichtshof (BGH) im Dezember des letzten Jahres entschiedene Fall über die Voraussetzungen und Umfänge einer Warnung oder eines Rückrufes hat zu einer lebhaften Diskussion in der zivilrechtlichen Literatur geführt. Welche Auswirkungen die Entscheidung auf das Produktsicherheitsrecht und hier insbesondere die Befugnisse und Entscheidungen der Marktaufsichtsbehörden hat ist dagegen bisher nicht beleuchtet worden. Der Artikel zeigt auf, dass die Erwägungen des BGH auch in die Verwaltungspraxis der Marktaufsichtsbehörden Einfluss finden sollten.