Aktuelle Entwicklungen und HintergrĂĽnde der Einbeziehung des Internationalen Luftverkehrs in das Europäische Emissionshandels-System (EU EHS)© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (10/2013)
Die aktuellen Entwicklungen geben Anlass, auf eine weltweite Einigung zu hoffen. Die Bemühungen im Rahmen der ICAO können von essentieller Bedeutung für die Erfassung der weltweiten Luftverkehrsemissionen sein und daher zum Schutz des Klimas erheblich beitragen. Neben der Signalwirkung für andere Sektoren könnten messbare Reduktions- und Begrenzungsergebnisse erreicht werden. Auch gibt die Einbindung der ICAO selbst die Hoffnung, dass unter ihrer Mitwirkung ausgearbeitete Entwürfe für ein entsprechendes Abkommen nicht zurückgewiesen werden und stattdessen z.B. Maßnahmen gemäß Art. 84 ChA eingeleitet werden, so wie im Fall der USA gegen 15 europäische Mitgliedsstaaten im Jahr 2000. Doch selbst wenn ein entsprechendes Abkommen, wie nun beschlossen, ausgehandelt oder ein entsprechendes Verfahren gemäß Art. 84 ChA eingeleitet und formal entschieden wird, bleibt vor den dargelegten Hintergründen und dem Umgang mit der Entscheidung des EuGH vom 21.11.2012 ungewiss, ob diese dann erreichten Ergebnisse auch von allen Beteiligten akzeptiert werden.
Aktuelle Entwicklungen im Emissionshandel© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (10/2013)
Nach neueren Überlegungen der meisten Mitgliedstaaten soll sich die EU nicht mehr mehrere Ziele für den Klimaschutz setzen, sondern nur noch eines: die Reduktion des CO2-Ausstoßes um 20 %, wogegen die Steigerung der Energieeffizienz um 20 % und die Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien auf 20 % entfallen sollen. Die Union will im Frühjahr 2014 darüber beschließen. Damit gewinnt die Frage der Wirksamkeit des Emissionshandels vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen essenzielle Bedeutung. Das gilt zumal im Hinblick auf die Einbeziehung des Luftverkehrs, da nach einem Beschluss auf einer Tagung der internationalen Luftverkehrsorganisation ICAO vom 4.10.2013 ein weltweites System zu Klimaabgaben im Luftverkehr erst bis 2016 festgelegt und ab 2020 wirksam werden soll.
Zuteilungsregeln fĂĽr messbare Wärme in der dritten Handelsperiode© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2013)
Der Europäische Emissionshandel ist mit Beginn des Jahres 2013 in die dritte Handelsperiode eingetreten. Während die erste Handelsperiode (2005–2007) als Testphase begriffen wurde und die zweite Handelsperiode (2008– 2012) als sogenannte Kyoto-Phase die erste Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls nachvollzog, kann die dritte Handelsperiode des Emissionshandels, die von 2013 bis 2020 dauern wird, erneut als Erprobungsphase in der Weiterentwicklung des Emissionshandels bezeichnet werden. Gegenstand der Erprobung ist allerdings nicht mehr, wie in der ersten Handelsperiode, das ökonomische Instrument des europäischen Emissionshandels. In der dritten Handelsperiode wird durch die europaweite Harmonisierung der Zuteilungsregeln und der Übertragung weitgehender Vollzugskompetenzen auf die Europäische Kommission die umfassende Harmonisierung eines Teilbereichs des Emissionshandels erprobt.
Opt-out-Regelung des TEHG© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (10/2012)
Mit Beginn des Jahres 2013 wird der Emissionshandel in seine dritte Handelsperiode starten. Um eine Optimierung des bisherigen Emissionshandelssystems zu erreichen, sind auf europäischer Ebene die rechtlichen Rahmenbedingungen durch eine ausführliche Revision der Emissionshandelsrichtlinie umfassend modifiziert worden. Die erforderliche nationale Umsetzung ist im Sommer 2011 durch das Gesetz zur Anpassung an die Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels erfolgt. Erstmalig findet sich nunmehr im Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) eine sog. Opt-out-Regelung. Diese Regelung eröffnet emissionshandelspflichtigen Kleinemittenten die Möglichkeit, von der Zertifikat-Abgabepflicht nach § 7 TEHG ausgenommen zu werden. Eine derartige Freistellungs- bzw. Ausstiegsregelung wurde bereits seit langem von Seiten der Industrie gefordert, stößt aber seit ihrer Einführung auf erhebliche Kritik und weitestgehende Ablehnung durch die emissionshandelspflichtigen Unternehmen. Im Rahmen dieses Beitrags werden einleitend die Gründe für die Einführung einer Opt-out-Regelung dargestellt, bevor deren Ausgestaltung in § 27 TEHG kritisch diskutiert wird.
Emissionshandel ab 2013 – auch weiterhin ohne Abfallverbrennungsanlagen?© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2012)
Abfallverbrennungsanlagen waren in den ersten beiden Handelsperioden 2005 bis 2007 und 2008 bis 2012 ausnahmslos vom Emissionshandel ausgenommen. Das mit Blick auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 umfassend novellierte Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG 2011) sieht in § 2 Abs. 5 Nr. 3 wiederum eine Ausnahmeregel für Abfallverbrennungsanlagen vor.1 Stärker als bei der Vorgängerregelung in § 2 Abs. 5 Alt. 1 TEHG 20042 stellt sich bei der neuen Ausnahmeregel jedoch die Frage, unter welchen Voraussetzungen es sich um eine Anlage „zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen“ handelt. Dieser Beitrag dient dazu, der neuen Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 5 Nr. 3 TEHG 2011 Konturen zu verleihen.
UmweltverträglichkeitsprĂĽfung bzw. VorprĂĽfung von (EU-geförderten) industriellen GroĂźprojekten© ThomĂ©-Kozmiensky Verlag GmbH (12/2010)
Die Umweltverträglichkeitsprüfung industrieller Projekte spielt nicht nur in Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eine Rolle, sondern die Europäische Kommission als Richtliniengeber kontrolliert die Anwendung der Richtlinien1 zur Umweltverträglichkeitsprüfung und strategischen Umweltprüfung insbesondere bei der finanziellen Förderung von industriellen Großprojekten (> fünfzig Millionen Euro Investvolumen) im Zuge des Großprojektantrages für die Cofinanzierung der Förderung des jeweiligen Vorhabens durch die Europäischen Strukturfonds.