EurUp 03/2012


Rechtliche Bedingungen fĂĽr den Bau von Stromleitungen in Polen
Professor Dr. Dr. h.c. Franz-Joseph Peine
§ 2 Nr. 8 Satz 1 ROG: Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Es handelt sich um einen Grundsatz der Raumordnung. Zu den transeuropäischen Netzen zählen auch die Starkstromtrassen, die übernational zu errichten sind, um die Verteilung des erzeugten Stroms übernational zu ermöglichen. – § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG: Im Raumordnungsplan sind Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen des Raums, zu treffen. In der Folge muss der Verlauf der Stromtrassen im Raumordnungsplan „festgesetzt“ werden. – § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG: Es besteht die Pflicht der Länder, einen Raumordnungsplan für das ganze Land aufzustellen. Dessen Inhalt ergibt sich aus § 8 Abs. 5 Nr. 3 ROG. Es sind die Trassen für die Infrastruktur zu sichern. Erfasst sind mithin auch Stromtrassen. Diese sind folglich im Raumordnungsplan zu „sichern“. – Wenn ein Raumordnungsplan mit „Festsetzungen“ für den Verlauf der Stromtrassen aufgestellt wird, ist nach § 9 ROG eine Umweltprüfung durchzuführen. Zum Begriff „Umweltprüfung“ siehe §§ 14a ff. UVPG; die Umweltprüfung ist eine „Strategische Umweltprüfung“ (SUP). Ihre Durchführung für den Raumordnungsplan ist ebenfalls nach Anhang 3 Nr. 1.5 UVPG vorgeschrieben. – Im Ergebnis muss ein Raumordnungsplan eine Trasse festlegen. Die Festlegung ist dann rechtmäßig, wenn ein Raumordnungsplan nach den Vorschriften der §§ 10 ff. ROG und den Normen der jeweils einschlägigen Landesplanungsgesetze zustande gekommen ist.
Die völkerrechtliche Regulierung der für die Meeressäuger belastenden Meeresnutzungen am aktuellen Beispiel des Unterwasserlärms (Teil 1)
Dipl.-Jur. Henry Hahn
Die „Freiheit des Meeres“ ist ein zweideutiger Begriff. Man kann ihn als Unberührtheit der Meeresnatur verstehen – aber auch als Freiheit zur Nutzung und Ausbeutung des Meeres durch den Menschen. Früher war die erste Deutung kaum von Belang. Dass das Meer, soweit möglich, genutzt wird, war hingegen nahezu selbstverständlich. Der einzige völkerrechtliche Konflikt, der gesehen wurde, war der, ob Besitz- und Nutzungsansprüche einzelnen Staaten oder nur der Staatengemeinschaft insgesamt i.S.d. „freiheitlichen“ Nutzung zustehen. Schon früh wurden aber Belastungen sichtbar: Stoffe, z.B. Öl oder Müll, beschädigen das marine Ökosystem. Der Mensch versucht, dem entgegenzuwirken. Der Blickwinkel hat sich also geändert: Der Mensch hat erkannt, dass er durch rücksichtslose Nutzung das marine Ökosystem zerstört und dieses eines gewissen Schutzes bedarf. Der Konflikt zwischen Nutzung und Schutz der Natur ist ihm bewusst geworden.
Zur Europarechtswidrigkeit der deutschen Hindernis-Kumulation fĂĽr Umweltklagen (Teil 2)
Prof. Dr. Felix Ekardt
Die unionsrechtlichen Argumente für einen Kontrollumfang, der den Drittkläger – sei er Verbandskläger oder Individualkläger – nicht länger im Sinne der Hindernis-Kaskade benachteiligen darf, lassen sich indes im Sinne einer EU-primärrechtskonformen Auslegung weiter verstärken, dabei zugleich in Richtung auf das letztendliche Ergebnis präzisieren und bei alledem zugleich über den Anwendungsbereich von UVP-RL und IED-RL hinaus relevant machen. Da explizite Regelungen eines „allgemeinen europäischen Verwaltungsrechts“ kaum existieren, kann man entsprechende Urteile als Interpretationsversuch europäischer Verfassungsprinzipien und ihrer Einwirkung auf das europäische Richtlinienrecht lesen.
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