| BImSchG und KrWG Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz Das am 1.6.2012 in Kraft getretene KrWG gilt es weiterhin vom BImSchG abzugrenzen, auf das § 13 KrWG für immissionsschutzrechtliche Anlagen verweist. Nunmehr wird aber vor allem der Einsatz von Sekundärbrennstoffen als Produkt ermöglicht. |
| Opt-out-Regelung des TEHG Justine Karoline Hutsch Mit Beginn des Jahres 2013 wird der Emissionshandel in seine dritte Handelsperiode starten. Um eine Optimierung des bisherigen Emissionshandelssystems zu erreichen, sind auf europäischer Ebene die rechtlichen Rahmenbedingungen durch eine ausführliche Revision der Emissionshandelsrichtlinie umfassend modifiziert worden. Die erforderliche nationale Umsetzung ist im Sommer 2011 durch das Gesetz zur Anpassung an die Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels erfolgt. Erstmalig findet sich nunmehr im Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) eine sog. Opt-out-Regelung. Diese Regelung eröffnet emissionshandelspflichtigen Kleinemittenten die Möglichkeit, von der Zertifikat-Abgabepflicht nach § 7 TEHG ausgenommen zu werden. Eine derartige Freistellungs- bzw. Ausstiegsregelung wurde bereits seit langem von Seiten der Industrie gefordert, stößt aber seit ihrer Einführung auf erhebliche Kritik und weitestgehende Ablehnung durch die emissionshandelspflichtigen Unternehmen. Im Rahmen dieses Beitrags werden einleitend die Gründe für die Einführung einer Opt-out-Regelung dargestellt, bevor deren Ausgestaltung in § 27 TEHG kritisch diskutiert wird. |
| Das Umweltrechtsbehelfsgesetz – Erweiterte Klagemöglichkeit versus Investitionssicherheit Anna Mainzer, Julia Möbus Die deutsche Landschaft ist geprägt von zahlreichen Großprojekten im Bereich von Infrastruktur und Umwelt. Auch künftig werden vor allem vor dem Hintergrund der kürzlich beschlossenen Energiewende insbesondere beim Netzausbau eine Vielzahl solcher Projekte nötig. Diese Vorhaben stoßen allerdings oftmals auf erbitterten Widerstand der betroffenen Anwohner und Umweltverbände. |
| Luftqualitätsplanung: Stand, Erfahrungen, Probleme Prof. Dr. Marc Röckinghausen Aus den bisherigen Erfahrungen im Bereich der Luftreinhalteplanung lassen sich durchaus einige Erkenntnisse ableiten. Die Steuerungsmöglichkeiten sind begrenzt, was in der Rechtsprechung aber eher zur Milde als zur Strenge führt. Die Zweistufigkeit des Instrumentariums erfordert Geduld mit Blick auf die Effizienz. Die planenden Behörden gestalten den Planungsprozess zunehmend flexibler (z.B. durch Änderungsvorbehalte). Noch offen ist, welche Entwicklung sowohl die Planung als auch die Rechtsprechung nehmen, wenn die Maßnahmen weitgehend greifen und Messergebnisse vorliegen, die eventuell nicht den gewünschten Effekt zeigen. Trotz der eindeutigen Haltung der Verwaltungsgerichte kann die Rechtsnatur der Pläne nicht als geklärt angesehen werden. Hier bietet insbesondere die Konstellation planende Behörde/Privater als Planausführender Gelegenheit zu weiterer Auseinandersetzung. Das wäre dann zugleich eine Möglichkeit, sich mit einer eigenen Fehlerlehre für Luftreinhaltepläne zu befassen, was nicht zuletzt dann auch die Konvergenz zur Lärmminderungsplanung erfassen müsste. |
| Immissionsschutzrechtliche Anforderungen bei der Errichtung und dem Repowering von Windenergieanlagen Prof. Dr. Alexander Schink Die Windenergie zählt aktuell zu den tragenden Säulen der Nutzung erneuerbarer Energien in Deutschland. Mitte 2012 waren 22.664 Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 30.016 MW installiert. Mit 20,1 % tragen erneuerbare Energien im Strombereich bereits zu 1/5 zur Energieerzeugung bei. Führend dabei ist die Windenergie mit einem Anteil von etwa 10 % des Gesamtstrombedarfs der Bundesrepublik. Der Ausbau der Windenergie soll dabei weiter fortschreiten. So sieht etwa der Koalitionsvertrag der Landesregierung in NRW vor, dass der Anteil der Windenergie an der Stromerzeugung bis 2020 auf mindestens 15 % ansteigen soll. Ähnliches soll in Baden-Wurttemberg mit einer Steigerung der Stromerzeugungsrate aus Windenergie auf mindestens 10% und in Rheinland- Pfalz gelten, wo eine Verfünffachung der Stromerzeugung aus Windenergie bis 2020 angestrebt wird. |
| Zur historischen Entwicklung des Internationalen Klimaschutzes (Teil 2) Simon P. N. Spyra Die genauen Modalitäten der Umsetzung der in dem Protokoll übernommenen Verpflichtungen wurden jedoch auf der Konferenz in Kyoto nicht geklärt. Erst die Verhandlungen auf den nachfolgenden Konferenzen 1998 in Buenos Aires (COP4), 1999 in Bonn (COP5), 2000 in Den Haag (COP6 unterbrochen) bzw. 2001 in Bonn (COP6 fortgesetzt) und Marrakesch 2001 (COP7) brachten hier eine Einigung zustande und ermöglichten die Ratifizierung des Protokolls durch die einzelnen Vertragsstaaten. |
