Reduktion von Einwegtüten – europarechtlich unzulässig Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz Die Diskussion um Einwegverpackungen wird durch das Grünbuch zu einer europäischen Strategie für Kunststoffabfälle in der Umwelt vom 7.3.2013 neu befeuert. Es bedarf einer näheren unionsrechtlichen Prüfung. |
RĂĽcknahmesysteme fĂĽr Alttextilien – Abfall oder nicht? Dr. Ralf Gruneberg, Dr. Stefanie Pieck Kein Regelungsbereich des im letzten Jahr in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist so umstritten wie der der gewerblichen Sammlungen (§§ 17, 18 KrWG). In diesem Zusammenhang rückt eine Fraktion zunehmend in den Mittelpunkt der Kontroverse, die zumindest nach der alten Rechtslage bisher keine besondere Rolle gespielt hat: die Sammlung von Altkleidern und Schuhen aus privaten Haushalten. |
Die europäische Abfallverbringungsverordnung im Spannungsfeld rohstoff- und umweltpolitischer AnsprĂĽche Claas Oehlmann, Ulrich Seifert Die potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt durch den Transport von Abfällen werden in Europa seit den 1970er-Jahren intensiv diskutiert. Ausgelöst wurde diese Diskussion durch mehrere Fälle, in denen gefährliche Abfälle aus Industrieanlagen wegen fehlender Behandlungsinfrastrukturen sowie hoher Entsorgungskosten illegal in Drittstaaten verbracht und dort unbehandelt abgelagert wurden. Als Reaktion auf diese Entwicklung wurde im Jahr 1989 mit dem Basler Übereinkommen und im Jahr 1993 mit dessen Umsetzung und Ergänzung in der europäischen Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA) ein Rechtsrahmen geschaffen, der die internationale sowie innereuropäische Verbringung von Abfällen regelt. Das Hauptkriterium für die Zulässigkeit einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung ist seither das Gefahrenpotenzial der Abfälle. So ist die Verbringung von gefährlichen Abfällen, wozu beispielweise fast alle Elektro- und Elektronikaltgeräte (sog. E-Schrott) zählen, in Drittstaaten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) weitestgehend untersagt. Hingegen ist der grenzüberschreitende globale Transport von nicht-gefährlichen Abfällen zur Verwertung, wie z. B. sortiertem Altpapier, Kunststoffen oder Stahlschrott, prinzipiell gestattet. |
Eigentum an Verpackungsabfällen Prof. Dr. Alexander Schink Nach § 6 Abs. 3 S. 1 VerpackV sind Hersteller und Vertreiber von mit Waren befüllten Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, verpflichtet, sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme solcher Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren dualen Systemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV zu beteiligen. § 6 Abs. 1 S. 3 VerpackV bestimmt, dass nur unter dieser Voraussetzung Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher abgegeben werden dürfen. Die von den Herstellerin und Vertreibern von Verkaufsverpackungen zu beauftragenden Systeme müssen den Anforderungen des § 6 Abs. 3 VerpackV Rechnung tragen. Hiernach haben sie flächendeckend im Einzugsgebiet des verpflichtenden Vertreibers unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten und die in Anhang I. VerpackV genannten Anforderungen zu erfüllen. Weiter müssen sie die in ihren Sammelsystemen erfassten Verpackungen einer Verwertung zuführen und dabei ebenfalls die Anforderungen des Anhangs I. Nr. 1–3 VerpackV erfüllen. Die dualen Systeme können bei der Errichtung und dem Betrieb ihrer Systeme zusammenwirken. |
Vollzug einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch unzuständige Behörde Niklas Schulte Anmerkung zum Beschluss des OVG NRW vom 27.5.2013 – 8 B 128/13 |