2016 | |
2015 | |
2014 | |
2013 | |
Heft 06 - 2013 | |
Heft 05 - 2013 | |
Heft 04 - 2013 | |
Heft 03 - 2013 | |
Heft 02 - 2013 | |
Heft 01 - 2013 | |
2012 | |
2011 |
Zuteilungsregeln für messbare Wärme in der dritten Handelsperiode Dr.-Ing. Sebastian Briem, Lars Hoffmann Der Europäische Emissionshandel ist mit Beginn des Jahres 2013 in die dritte Handelsperiode eingetreten. Während die erste Handelsperiode (2005–2007) als Testphase begriffen wurde und die zweite Handelsperiode (2008– 2012) als sogenannte Kyoto-Phase die erste Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls nachvollzog, kann die dritte Handelsperiode des Emissionshandels, die von 2013 bis 2020 dauern wird, erneut als Erprobungsphase in der Weiterentwicklung des Emissionshandels bezeichnet werden. Gegenstand der Erprobung ist allerdings nicht mehr, wie in der ersten Handelsperiode, das ökonomische Instrument des europäischen Emissionshandels. In der dritten Handelsperiode wird durch die europaweite Harmonisierung der Zuteilungsregeln und der Übertragung weitgehender Vollzugskompetenzen auf die Europäische Kommission die umfassende Harmonisierung eines Teilbereichs des Emissionshandels erprobt. |
Nanotechnologie und Wasserrecht Anne-Lena Fabricius, PD Dr. jur. Dr. rer. pol. Tade Matthias Spranger Nanospezifische Herausforderungen werden im geltenden Wasserrecht – wie in allen anderen Teilrechtsgebieten auch – derzeit nicht abgebildet. Die zur Verfügung stehenden wasserrechtlichen Instrumentarien können zudem aufgrund der bestehenden Wissenslücken nicht voll ausgeschöpft werden. |
VDI-Richtlinien zu Bioaerosolen – Grundlagen und Bewertung Dr. rer. nat. Isabelle Franzen-Reuter, Professor Dr. Thomas Eikmann Umweltschutz war bereits ein Thema und eine Aufgabe für den Gesetzgeber in Deutschland, als es diesen Begriff in der öffentlichen Diskussion noch gar nicht gab. Mit dem Wirtschaftsboom der 1950er-Jahre stieg auch die Belastung der Luft durch die industrielle Produktion. Der VDI Verein Deutscher Ingenieure e.V. wurde 1957 von der Bundesregierung beauftragt, den Stand von Wissenschaft und Technik in Sachen Luftreinhaltung in freiwilliger Selbstverantwortung und in Zusammenarbeit mit Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung festzustellen und in einem wissenschaftlich-technischen Regelwerk festzuschreiben. Als Arbeitsergebnisse entstanden in der Folgezeit eine Vielzahl von VDI-Richtlinien auf den Gebieten Emissionsminderung, Umweltmeteorologie, Wirkung von Luftverunreinigungen und Messtechnik, die auch international Anerkennung finden. |
Der Betriebsbeauftrage für Abfall (Abfallbeauftragter) Andrea Hennecken Mit dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) am 1.6.2012 sind erstmalig eine Vielzahl von Unternehmen verpflichtet, einen Abfallbeauftragten zu bestellen. Dem Abfallbeauftragten obliegt im Unternehmen die Einhaltung der umweltrechtlichen Aufgaben. Naturgemäß kann ein Unternehmer die ihm obliegenden Pflichten nicht selber in Person erfüllen, so dass er diese auf andere delegiert. Die Übertragung von Betreiberpflichten kann der Unternehmer individuell ausgestalten, wobei ihm insbesondere die Entscheidung verbleibt, ob er diese Aufgaben auf einen eigenen Mitarbeiter überträgt oder einen externen Berater beauftragt. |
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz – Umsetzung und erste Vollzugserfahrungen Frederik Janke Am 23.5.2013 fand in den Räumen des Industrie-Clubs Düsseldorf der vom Lexxion Verlag veranstaltete Düsseldorfer Abfallrechtstag statt. Der Düsseldorfer Abfallrechtstag 2013 traf bei allen Beteiligten auf breites Interesse und regte zwischen den einzelnen Beiträgen zur vertieften Diskussion und regem Austausch an. Vor allem das breite Referentenspektrum von Vertretern aus Verbänden, Behörden und Rechtsberatung trug dazu bei, den Teilnehmern ein differenziertes Bild der gegenwärtigen abfallrechtlichen Praxis in Deutschland zu vermitteln. |
Die Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen - Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und neue Anforderungen
an den Vollzug Prof. Dr. Marc Röckinghausen Wenn von der Dynamik des Immissionsschutzrechts die Rede ist, können sich dahinter zwei gänzlich verschiedene Gegenstände verbergen. Dynamisch sind die Pflichten des § 5 BImSchG für Betreiber genehmigungsbedürftiger und des § 22 BImSchG für Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen. Die Dauerhaftigkeit und Veränderbarkeit dieser Pflichten ist jedoch weniger Thema der aktuellen Debatte als der Veränderungsdruck des Unionsrechts auf das nationale Immissionsschutzrecht. Die Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) beschäftigte den Bundesgesetzgeber spätestens seit ihrem Inkrafttreten am 6.1.2011, mit dem Inkrafttreten der bundesrechtlichen Änderungspakete endlich auch den behördlichen Vollzug. Aus dem Kanon der weitreichenden Änderungen soll an dieser Stelle ein Licht auf einige zentrale materiell- und verfahrensrechtliche Neuerungen für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen geworfen werden. Im Zentrum stehen dabei das Konzept zur Stärkung der Besten verfügbaren Techniken (BVT) sowie die Pflicht zur Wiederherstellung des Ausgangszustands bei Betriebseinstellung. |