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Beurteilung von Stickstoffeinträgen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung
anhand von Critical Loads , Dipl.-Biol. Rudolf Uhl, PD Dr. habil Angela Schlutow, Dipl.-Ing. Helmut Lorentz Reaktive Stickstoffverbindungen wirken negativ auf die Biodiversität. Potenziell betroffen ist davon auch das Schutzgebietssystem Natura 2000. Der diffuse Eintrag von Stickstoffverbindungen über die Luft ist dementsprechend ein relevanter Wirkpfad für die FFH-Verträglichkeitsprüfung insbesondere bei Aus- und Neubau von Straßen, immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Verbrennungsanlagen oder Tierhaltungsanlagen. Mittlerweile besteht ein breiter wissenschaftlicher Konsens dahingehend, dass sich die Empfindlichkeit von Ökosystemen gegenüber Stickstoffeintrag anhand von sog. Critical Loads beschreiben lässt. Auch die Rechtsprechung des BVerwG verlangt regelmäßig eine vertiefende Prüfung dieses Wirkpfads und geht davon aus, dass Critical Loads dabei eine zentrale Rolle spielen. Für die Planungs- und Genehmigungspraxis besteht zu diesem Thema ein dringender Standardisierungsbedarf, denn die Rechtsfolgen einer fehlerhaften FFH-Verträglichkeitsprüfung sind streng. Eine diesbezügliche Fachkonvention wurde im Rahmen mehrjähriger Arbeit im Rahmen eines FE-Vorhabens im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen unter Einbeziehung zahlreicher Fachexperten erarbeitet. Der Aufsatz gibt einen Überblick über die grundlegende Rechtsprechung zum Thema und die von der Bundesanstalt für Straßenwesen vorgeschlagene Methodik. Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang ist die Frage, welcher Critical Load im Einzelfall zu fachlich und rechtlich belastbaren Ergebnissen führt und inwieweit Irrelevanzschwellen und Bagatellgrenzen auch unter dem Aspekt kumulativer Betroffenheiten anwendbar sind. |
Aktuelle Entwicklungen im Emissionshandel Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz, Dr. M.A. Kristina Wimmers Nach neueren Überlegungen der meisten Mitgliedstaaten soll sich die EU nicht mehr mehrere Ziele für den Klimaschutz setzen, sondern nur noch eines: die Reduktion des CO2-Ausstoßes um 20 %, wogegen die Steigerung der Energieeffizienz um 20 % und die Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien auf 20 % entfallen sollen. Die Union will im Frühjahr 2014 darüber beschließen. Damit gewinnt die Frage der Wirksamkeit des Emissionshandels vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen essenzielle Bedeutung. Das gilt zumal im Hinblick auf die Einbeziehung des Luftverkehrs, da nach einem Beschluss auf einer Tagung der internationalen Luftverkehrsorganisation ICAO vom 4.10.2013 ein weltweites System zu Klimaabgaben im Luftverkehr erst bis 2016 festgelegt und ab 2020 wirksam werden soll. |
Lärmkonflikte zwischen überplanter Wohnbebauung und unbeplanten industriell genutzten Flächen Prof. Dr. Marc Röckinghausen Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt ab von der baugebietsspezifisch zu bestimmenden konkreten Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit des Immissionsortes. Dabei sind neben der bebauungsrechtlichen Gebietszuordnung weitere rechtliche und tatsächliche Verhältnisse wie Art, Ausmaß und Dauer, aber auch tatsächliche und planerische Vorbelastungen zu berücksichtigen. Die bindende Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze erfolgt entweder durch die planende Gemeinde oder durch Einzelfallentscheidungen der Immissionsschutzbehörden. Damit ist die Gemeinde zur Aufnahme des Bestands an rechtlich zulässigen Immissionen bei der Überplanung bereits bebauter Gebiete verpflichtet. In Gemengelagen kann dabei eine Feinsteuerung durch Festlegung von Emissionskontingenten erfolgen. Zutreffend ermittelte Vorbelastungen können im Plan gekennzeichnet werden, was dann zu einer mittelbaren Bindungswirkung führt, wenn die zutreffende Methodik angewendet wurde. Fehlt trotz fehlerfreier Ermittlung eine Feingliederung, bleibt die Immissionsschutzbehörde zur Beachtung des Rücksichtnahmegebots verpflichtet. Ist die Planung in der Gemengelage fehlerhaft, entfällt eine über die Gebietsart hinausgehende Bindungswirkung. In diesen Fällen bleibt es Aufgabe der Immissionsschutzbehörden, das Maß des Zumutbaren auf der Grundlage der Gebietsfestsetzung selbst zu ermitteln. |
Aktuelle Entwicklungen und Hintergründe der Einbeziehung des Internationalen Luftverkehrs in das Europäische Emissionshandels-System (EU EHS) Simon P. N. Spyra, Prof. Dr. Eike Albrecht Die aktuellen Entwicklungen geben Anlass, auf eine weltweite Einigung zu hoffen. Die Bemühungen im Rahmen der ICAO können von essentieller Bedeutung für die Erfassung der weltweiten Luftverkehrsemissionen sein und daher zum Schutz des Klimas erheblich beitragen. Neben der Signalwirkung für andere Sektoren könnten messbare Reduktions- und Begrenzungsergebnisse erreicht werden. Auch gibt die Einbindung der ICAO selbst die Hoffnung, dass unter ihrer Mitwirkung ausgearbeitete Entwürfe für ein entsprechendes Abkommen nicht zurückgewiesen werden und stattdessen z.B. Maßnahmen gemäß Art. 84 ChA eingeleitet werden, so wie im Fall der USA gegen 15 europäische Mitgliedsstaaten im Jahr 2000. Doch selbst wenn ein entsprechendes Abkommen, wie nun beschlossen, ausgehandelt oder ein entsprechendes Verfahren gemäß Art. 84 ChA eingeleitet und formal entschieden wird, bleibt vor den dargelegten Hintergründen und dem Umgang mit der Entscheidung des EuGH vom 21.11.2012 ungewiss, ob diese dann erreichten Ergebnisse auch von allen Beteiligten akzeptiert werden. |
Emissionshandelsrechtliche Sanktionen bei „zu wenig“ abgegebenen Emissionsberechtigungen für stationäre Anlagen Heidi Stockhaus, Dr. Christian P. Zimmermann Seit fast zwei Jahren ist beim Bundesverwaltungsgericht eine Revision der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.10.2011 anhängig, die nun bald entschieden werden könnte. |