Ausgabe 01/02


Hinweise zum Vollzug der BioAbfV - Voraussetzungen für eine Befreiung von Grünabfällen
Dr. Bertram Kehres
Der Verordnungsgeber hat in der Novelle der BioAbfV die bislang durch die Verordnung zulässige Verwertung von Grünabfällen ohne Behandlung und Untersuchungen nach § 10 Abs. 1 Bio- AbfV aufgehoben. Die Behandlungs- und Untersuchungspflicht ist nunmehr auch für Grünabfälle grundsätzlich der Regelfall.
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