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Vom Wertstoffgesetz zum Verpackungsgesetz Dr. Andreas Bruckschen Mit dem Entwurf eines Verpackungsgesetzes möchte das Bundesumweltministerium (BMUB) eine Weiterentwicklung des Verpackungsrechts noch in dieser Legislaturperiode ermöglichen. Die auch von ordnungspolitischen Argumenten geprägte Debatte hatte die großen Schwierigkeiten einer Ausweitung der Produktverantwortung auf stoffgleiche Nichtverpackungen und damit der Implementierung eines Wertstoffgesetzes offenbar werden lassen. Um die strittigsten Komponenten reduziert, konzentriert sich der neue Gesetzentwurf (im Folgenden „VerpackG-E“) auf die Stabilisierung des privatwirtschaftlichen Systems der Verpackungsentsorgung und die zeitlich abgestufte Anhebung der Recyclingvorgaben. |
Die novellierte Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) – erste Erfahrungen Dr. Olaf Kropp Im Interesse eines effektiven Vollzuges des Abfallrechts ist eine einheitliche Nomenklatur bei der Bezeichnung von Abfällen unerlässlich. Sie ist Grundvoraussetzung für eine funktionierende Abfallwirtschaft, insbesondere für eine zutreffende Deklaration von Abfällen im Rahmen von Entsorgungsverträgen und Entsorgungsnachweisen, für die Erteilung von eindeutigen Genehmigungen von Abfallentsorgungsanlagen sowie für die Erstellung von Statistiken über Art, Herkunft und Menge der Abfälle. Dabei stellt das Abfallrecht an gefährliche Abfälle und ihre Entsorgung besondere Anforderungen (vgl. § 48 S. 1 KrWG). Deshalb muss klar sein, welche Abfälle hiervon betroffen sind, d.h. welche Abfälle als gefährlich gelten. In Deutschland regelt die AVV die Bezeichnung von Abfällen und ihre Einstufung als gefährlich oder ungefährlich. Sie wurde in Umsetzung von EU-Recht mit Wirkung vom 11.3.2016 grundlegend novelliert. |
Verpackungsgesetz – Was taugt das „Wertstoffgesetzle auf Freiwilligkeitsbasis“? Ministerialrat Harald Notter Mit dem erneuten Scheitern des Vorhabens eines Wertstoffgesetzes geht der Bund nun den Weg der Novellierung der VerpackV in Form eines VerpackG, schwäbisch formuliert: „Mir kriege e Wertstoffgesetzle auf Freiwilligkeitsbasis“. Die Vollzugstauglichkeit und das Schließen von Missbrauchsmöglichkeiten ist der entscheidende Faktor über Erfolg oder Misserfolg. Hier sind nach langjähriger Erfahrung Zweifel angebracht. In erster Linie ist es die Vollzugsfähigkeit eines Gesetzes oder einer Verordnung, die den Grundstein für den Erfolg des Vollzugs legt, nicht umgekehrt. Das hat die VerpackV – leider negativ – lange Jahre belegt. Der Entwurf des VerpackG belässt es trotz vieler juristisch-handwerklichen Verbesserungen bei zu vielen Stolperfallen. Die neue Zentrale Stelle bringt einen weiteren Player in das ohnehin komplizierte Geflecht des dualen Systems, ohne dass sich der Ländervollzug prinzipiell erübrigt hätte. Aus Angst vor einer „Mammutbehörde Zentrale Stelle“ wird weiterhin der Vollzug in über 400 unteren Verwaltungsbehörden der Länder in Anspruch genommen, obwohl fast alle Länder gerne darauf verzichtet hätten. Die konkrete Zusammenarbeit zwischen der neuen Zentralen Stelle und dem Ländervollzug zwischen dualen Systemen, Herstellern und Importeuren sowie örE wird „spannend“. |
Der aktuelle Stand der Mantelverordnung Prof. Dr. Alexander Schink Das Brutto-Abfallaufkommen betrug 2014 in Deutschland 400,9 Mio. Tonnen. Den Großteil dieses Aufkommens machten mit 209,5 Mio. Tonnen (= 52,3 %) Bau- und Abbruchabfälle aus. Hinzu kommen Stahlwerksschlacken, Hochofenschlacken und Kraftwerksschlacken in einer Größe von ca. 28 Mio. Tonnen. Mineralische Abfälle stellen mit insgesamt ca. 240 Mio. Tonnen die größte Abfallgruppe dar. Dabei ist die Wiederverwertungsquote mit ca. 90 % außerordentlich hoch. |
Positionen des VKU zum Kabinettsentwurf des Verpackungsgesetzes Dr. jur. Holger Thärichen, Walter Hartwig Am 21.12.2016 hat das Bundeskabinett den „Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen“ beschlossen, dessen Art. 1 das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG)“ bildet. Der Entwurf wird nunmehr bei der EU-Kommission notifiziert und nach Ablauf der Stillhaltefrist (21.3.2017) im parlamentarischen Verfahren beraten. |
Über die Irrelevanzschwelle auf den Verwertungsweg - Anmerkungen zu den Urteilen des BVerwG vom 30.6.2016 zu gewerblichen Sammlungen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht Dr. Frank Wenzel Mit zwei Entscheidungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht am 30.6.2016 erstmals ausführlich inhaltlich mit den Neuregelungen des KrWG zu gewerblichen Sammlungen befasst, nachdem das Gericht im Vorjahr zunächst nur entschieden hatte, dass auch Personengesellschaften Sammler i.S.v. § 3 Abs. 10 KrWG sein können. Die Neuregelung des bisherigen § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG – nunmehr in den §§ 17 f. KrWG – war der zentrale Streitpunkt der Reform, die sich bis in den Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestags zog. Sie regelt die Ausnahme von der Überlassungspflicht und öffnet hier Teile der Hausmüllentsorgung faktisch dem freien Wettbewerb. Kritiker werfen den gewerblichen Sammlern mit Blick auf die Erlöse aus Wertstoffen seit jeher vor, „Rosinenpickerei“ zu betreiben bzw. einen Beitrag zur Privatisierung von Gewinnen und Sozialisierung von Verlusten zu leisten. |