
| Abfallrahmenvereinbarungen Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz Rahmenvereinbarungen bieten sich im Abfallbereich besonders an: Es erfolgt eine Vorfestlegung auf bestimmte Unternehmen, denen der öffentliche Auftraggeber immer wieder Einzelaufträge erteilen kann. Er weiß, was (besser wen) er hat, und kann regelmäßig anfallende Leistungen wie Sammlungen, Entsorgungsvorgänge etc. an einen bestimmten Pool vorausgewählter Unternehmen vergeben, muss sich aber noch nicht im Detail festlegen. Gleichwohl muss er den Grundsatz der klaren und eindeutigen Ausschreibung wahren. Inwieweit muss er also Menge und Preis bereits im Vorhinein bestimmen? Der Teufel steckt im Detail. Grundsätzlich umstritten ist, ob schon ein Auftrag i.S.d. Vergaberechts vorliegt. |
| Herausforderungen des neuen Verpackungsgesetzes: Handlungserfordernisse für die kommunale Entsorgungswirtschaft (Teil 2) Walter Hartwig, Dr. Ralf Gruneberg Es besteht bereits jetzt erheblicher Handlungsbedarf für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und ihre kommunalen Unternehmen. |
| Die Novelle der Abfallbeauftragtenverordnung Isabella Hermanns Am 1.6.2017 ist die novellierte Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) in Kraft getreten. Die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten blickt dabei auf eine lange Tradition in der Abfallwirtschaft zurück. So fußte die abzulösende Verordnung noch auf der Ermächtigungsgrundlage des Abfallgesetzes (AbfG). Die Novelle hat zentrale Elemente der aus dem Jahr 1977 stammenden Verordnung übernommen, gleichzeitig jedoch wesentliche Neuerungen vorgenommen, insbesondere in Bezug auf den Kreis der zur Bestellung Verpflichteten und die Anforderungen an Abfallbeauftragte. Die Hintergründe der Novelle sowie die wesentlichen Neuerungen werden in dem nachfolgenden Beitrag dargestellt. |
| Teilkonkretisierung von HP14 („ökotoxisch“) – Folgen für die Abfalleinstufung Dr. Olaf Kropp Am 4.7.2017 ist die „Verordnung (EU) 2017/997 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 ‚ökotoxisch‘“ in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 5.7.2018 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten (Art. 2). Zu diesem Stichtag wurde in Anhang III der AbfRL 2008/98/EG die Eigenschaft HP14 in Bezug auf Gefahren für die Ozonschicht und die aquatische Umwelt durch die Festlegung von Konzentrationsgrenzen konkretisiert (Art. 1). Dies hat Konsequenzen für die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit. |
| Der Vollzug der neuen Gewerbeabfallverordnung Dr. jur. Peter Queitsch Die am 1.8.2017 in Kraft getretene Gewerbeabfallverordnung wirft in der Praxis eine Vielzahl von neuen Rechtsfragen auf. Insbesondere die in § 3 Abs. 3 und 4 Abs. 5 GewAbfV neu eingeführten Dokumentationspflichten der gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger führen in der Praxis zu Verunsicherungen. Grundsätzlich hat die neue Gewerbeabfallverordnung das Ziel die in § 6 Abs. 1 KrWG europarechtlich vorgegebene fünfstufige Abfallhierachie zu befördern und vor allem die stoffliche Verwertung von Abfällen voranzubringen. In diesem Zusammenhang sind die Dokumentationspflichten umso geringer, je mehr der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger eine getrennte Sammlung von verwertbaren Abfällen in einer Art und Weise vornimmt, wie diese bereits seit Jahrzehnten in den privaten Haushaltungen praktiziert wird. |
