Kreislaufwirtschaft nach dem Koalitionsvertrag und Grundrechte Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz Der Ampel-Koalitionsvertrag verfolgt ehrgeizige Projekte für den Klimaschutz auch im Bereich der Kreislaufwirtschaft. Das BVerfG mahnt einen tiefgreifenden Umbau von Wirtschaft und Gesellschaft an, welcher nicht ohne Auswirkungen auf die Produktion und das Abfallwesen bleiben wird. Wo liegen die grundrechtlichen Grenzen nach dem BVerfG-Klimabeschluss? |
Verpackungswende jetzt! Novellierung der Gesetze zum Umgang mit Plastikverpackungen – echte Kreislaufwirtschaft erfordert einen Systemwandel |
Das Abfallende beim chemischen Recycling von Kunststoffabfällen Professor Dr. Kristian Fischer Es ist das Ziel der Kreislaufwirtschaft, Abfälle als wertvolle Rohstoffe zu nutzen, um auf diese Weise Ressourcen zu schonen und eine Beseitigung von Abfällen zugunsten der Verwertung zuminimieren. Dies gilt auch für Kunststoffabfälle: Diese können dem Grunde nach verschiedenen Formen einer Verwertung zugeführt werden, was dann zu einem nachhaltigeren Kohlenstoffkreislauf beitragen kann. |
Die Rechtsstellung öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger – aktuelle Entwicklungen Prof. Dr. Martin Dippel Die Rechtsstellung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wird geprägt durch die ihnen übertragenen Aufgaben der Abfallentsorgung, durch Pflichten, die sie bei der Erfüllung dieserAufgabe zu erfüllen haben, aber auch durch Rechte (insbesondere zum Satzungserlass) und durch die zu ihren Gunsten im Rahmen der KrWG-Novelle 2020 eingeführten Rechtsschutzmöglichkeiten, die ihnen eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung ermöglichen sollen. |
Die Rechtsstellung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im KrWG (Teil 2) Dr. Ralf Gruneberg Zuständigkeiten, Optionen und Befugnisse sowie aktuelle Entwicklungen aus kommunaler Sicht |
Die Bedeutung der „wesentlichen Abweichung“ im Abfallstrafrecht des § 326 Abs. 1 StGB Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 5.8.2021 – 2 StR 307/20 |
Zur Zuständigkeit bei Klagen gegen Verwaltungsakte der Zentralen Stelle im Sinne des VerpackG Zum Beschluss des VG Osnabrück vom 7.2.2022 – 3 A 124/21 |