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Erweiterung der Öffentlichkeitsbeteiligung und des Rechtsschutzes im Anlagenzulassungsrecht Prof. Dr. Andrea Versteyl Im Dezember 2006 sind das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz und das Umweltrechtsbehelfsgesetz in Kraft getreten. Beide Gesetze sind aufgrund von EU-Richtlinien, insbesondere der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie1, erlassen worden und führen zu Veränderungen bei der Öffentlichkeitsbeteiligung in Verwaltungsverfahren und somit auch im Anlagenzulassungsrecht. Das im Oktober 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren soll nach der gesetzgeberischer Intention eine Reduzierung der materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen im Bereich der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen bewirken2. Diese neuen Regelungen werfen in der behördlichen Genehmigungspraxis erhebliche Fragestellungen und Rechtsunsicherheiten auf. |
Sicherheitsleistungen für Abfallentsorgungsanlagen Ministerialrat Thomas Buch Die Nachsorge bei stillgelegten Deponien ist außerordentlich teuer und zeitaufwändig. So schlägt typischerweise nicht nur der Rekultivierungsaufwand erheblich zu Buche, sondern vielmehr noch die mit der Abfallablagerung verbundenen Langzeitrisiken, die nicht selten enorme Kosten für Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen auslösen. Häufig war, zumindest in der Vergangenheit, den Betroffenen offensichtlich noch nicht einmal annähernd klar, in welcher Größenordnung sich die entsprechenden Nachsorgekosten belaufen. So berichtete z.B. die Frankfurter Allgemeine Zeitung von einem Fall, in dem sechs Städte und Kreise im Ballungsraum Rhein-Main, die 1999 gemeinsam die Rhein-Main-Abfall GmbH gegründet haben, erst sechs Jahre später darüber informiert worden sind, dass die Kosten der notwendigen Nachsorge für die drei Mülldeponien im Gebiet der Gesellschaft rund 178 Millionen Euro betragen werden. Auch anderen Orts belaufen sich die zu erwartenden Nachsorgekosten für zahlreiche Deponien jeweils bis in einen dreistelligen Millionenbereich. |
Zur Systematik der abfallrechtlichen Überlassungspflichten Prof. Dr. Clemens Weidemann Thema sind die gesetzlichen Überlassungspflichten – wobei die Formulierung "zur Systematik der gesetzlichen Überlassungspflichten" darauf hindeutet, dass es um Grundsätzliches geht. Inhalt und Reichweite der Verpflichtung von Erzeugern und Besitzern zur Abfallüberlassung entscheiden über die Entsorgungszuständigkeit1. |
Verwertungsverordnungen des Bundes – Erste Gedanken zum Arbeitsentwurf der Verordnung zur Änderung der BBodSchV Dr. Thorsten Attendorn Das BMU hat einen Arbeitsentwurf der Verordnung zur Regelung des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken und zur Änderung der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung mit Stand vom 13.11.2007 zur Diskussion gestellt. Sie besteht im Wesentlichen aus Art. 1, der den Einbau von mineralischen Abfällen und anderen Materialien in technischen Bauwerken in einer neuen Verordnung – der ErsatzbaustoffV – regeln soll, und dem Art. 2, der eine Änderung der BBodSchV dahin enthält, dass ein neuer § 12a das Auf- und Einbringen von Material unter- oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht regeln soll.Es ist zu begrüßen, dass insbesondere für die Verfüllung von Tagebauen einheitliche Regeln geschaffen werden, die den Anforderungen des Bodenschutzrechts nach Maßgabe des Tongrubenurteils II des BVerwG genügen sollen. In dieser Hinsicht begegnet der Arbeitsentwurf indes schon in der grundsätzlichen Konzeption Bedenken. Nachfol-gend wird zu dem zweiten Teil des Arbeitsentwurfs der Artikelverordnung – d.h. zur Änderung der BBodSchV – Stellung genommen. |
Zur Unzulässigkeit einer speziellen Gesetzgebungstechnik: Fußnoten in Anhängen abfallrechtlicher Regelungswerke Professor Dr. Dr. h.c. Franz-Joseph Peine Gegenstand der Abhandlung ist die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, in Anhängen von Rechtsverordnungen "amtliche Anmerkungen" zum Text aufzunehmen. Die Antwort auf die Frage ist dringlich, weil diese deutsche Regelungstechnik, die wohl in Europa einmalig ist, jetzt auch in Richtlinien der EG Verwendung finden soll. Im Ergebnis wird diese Regelungstechnik abgelehnt, weil sie – generell – mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen ist, und weil diese Technik – speziell – nicht zur Rechtssicherheit beiträgt, sondern das Gegenteil bewirkt. |