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CO2-freies Kraftwerk: Rechtsrahmen für CO2-Abscheidung und -Ablagerung Dr. Mathias Hellriegel LL.M. Die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union haben sich ehrgeizige Ziele zur Bekämpfung des Klimawandels und der Erderwärmung gesetzt. Bereits im Rahmen des Kyoto-Protokolls verpflichtete sich Deutschland, den Ausstoß an Kohlendioxid (CO2) bis zum Jahre 2012 um 21 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu reduzieren. In Umsetzung der Koalitionsvereinbarung hat die Bundesregierung darüber hinaus zugesagt, bis zum Jahr 2020 Treibhausgasemissionen um 40 % (bezogen auf das Basisjahr 1990) zu reduzieren, wenn die EU-Staaten einer Reduzierung der europäischen Emissionen um 30 % im gleichen Zeitraum zustimmen.2 Zentrale Bausteine zur Erreichung dieser Ziele sind die Umstellung der Energieversorgung auf regenerative Energieträger, die Erhöhung der Energieeffizienz und die Realisierung von Einsparmöglichkeiten sowie – als Motor hierfür – das bereits im Jahre 2005 eingeführte Emissionshandelssystem. |
Abfall und Produkt, Verwertung und Beseitigung nach dem EuGH Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz Kernstücke der neuen Abfallrahmenrichtlinie sind die Abgrenzung von Abfall und Produkt sowie von Verwertung und Beseitigung. Hierzu hat der EuGH bereits erhebliche Pionierarbeit geleistet, die auch bei der neuen Regelung nicht außer Betracht bleiben darf – nicht nur, weil sie maßgeblich die Rohstoffwirtschaft betraf, sondern auch wegen ihrer grundsätzlichen Aussagen zur Ressourcenschonung als Basis der abfallrechtlichen Unterscheidungen und deren Durchsetzung gegenüber nationalem Recht.. |
Anwendbarkeit des Bodenschutzrechts auf die Herstellung und Verfüllung untertägiger Hohlräume während und nach Beendigung der Bergaufsicht Dr. Thorsten Attendorn Das Verhältnis zwischen Berg- und Bodenschutzrecht wird in der Folge des Tongrubenurteils II des BVerwG intensiv diskutiert.1 Bislang war die Diskussion allerdings weitgehend auf den übertägigen Bereich beschränkt. Eine Veröffentlichung von Müggenborg lenkt nunmehr die Aufmerksamkeit auf untertägige Sachverhalte. Unter der schlagkräftigen Überschrift „Ein Nichts als Altlast? Verlassene Grubenbaue und Bodenschutzrecht“ hat Müggenborg in dieser Zeitschrift dargelegt, dass seiner Auffassung nach die Tagesbruchgefahren, die von unterirdischen Hohlräumen ausgehen, „schädliche Bodenveränderungen“ im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG darstellen mit der Folge, dass statt der Bergbehörden die Bodenschutzbehörden zuständig wären. |
Ausgediente Bahnschwellen als Baumaterial Klaus Stefan Kälberer Abfall- und chemikalienrechtliche Bewertung sowie behördliche Handlungsmöglichkeiten |
Rahmenbedingungen der Verpackungsentsorgung nach der 5. Novelle der Verpackungsverordnung MinDir Dr. Thomas Rummler, Jürgen Seitel Mit der am 4. April 2008 im Bundesgesetzblatt verkündeten 5. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung hat sich der Verordnungsgeber den drängenden Stimmen aus Wirtschaft und Vollzug angenommen, die haushaltsnahe Erfassung von Verkaufsverpackungen durch eine Novellierung der Verpackungsverordnung zu sichern. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass alle Produktverantwortlichen zur Finanzierung der Entsorgung der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen beitragen. |