Planung und Umweltrecht 1 (2008)


Finanzierung von Abfallbehandlungsanlagen
Direktor Kaj Morlock
Banken – und nicht nur sie – beschäftigt seit ein bis zwei Jahren verstärkt die Frage, ob Überkapazitäten bei Müll- und insbesondere bei EBS-Verbrennungsanlagen zu erwarten sind. Der vorliegende Beitrag berücksichtigt deshalb schwerpunktmäßig die Konsequenzen möglicher Überkapazitäten aus Bankensicht.
Brand- und Explosionsschutz fĂĽr thermische Abfallbehandlungsanlagen
Dr. Ralph Semmler
Thermische Abfallbehandlungsanlagen werden seit ĂĽber vierzig Jahren in Deutschland errichtet und betrieben. In Verbindung mit dem technischen Fortschritt und den gesammelten Erfahrungen ĂĽber diesen Zeitraum wurden auch brand- und explosionsschutztechnische Anforderungen an thermische Abfallbehandlungsanlagen optimiert.
Erweiterung der Müllverbrennung Kiel – Beispiel einer gelungenen Öffentlichkeitsarbeit –
Dipl.-Ing. Georg Jungen
Anfang/Mitte der neunziger Jahre wurde Umweltpolitik in Schleswig-Holstein mit großen Worten geführt und Energie produzierende, saubere Verbrennungstechnologie strikt bekämpft. Müllverbrennungsanlagen wurden als Dioxinschleudern, Übergangstechnologien und schlechthin als Konzept gegen die Müllvermeidung eingestuft. Wer erinnert sich nicht noch deutlich an das Allheilmittel Thermoselect.
Beste verfügbare Technik – Vorgaben für ein hohes Niveau der Abfallverbrennung
Dipl.-Ing. Markus Gleis, Bernt Johnke
Die europäische Richtlinie zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie, engl. IPPC Directive, IPPC = Integrated Pollution Prevention and Control) [1] regelt die Genehmigung besonders umweltrelevanter Industrieanlagen auf der Basis eines medienübergreifenden, integrierten Ansatzes. Mit dieser Richtlinie soll ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht werden, indem Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter anderem unter Berücksichtigung der Abfallwirtschaft und der Energieeffizienz zu vermeiden oder zu vermindern sind.
Die Regelungen des Umweltschadensgesetzes für den Biodiversitätsschaden nach § 21a BNatSchG
Ministerialrat (ATZp) Professor Dr. h. c. LLM Hans Walter Louis
Durch das Umweltschadensgesetz (USchadG) werden Regelungen für Umweltschäden an Arten und Lebensräumen der Arten, Gewässern und am Boden getroffen. Der Beitrag beschränkt sich auf Umweltschäden nach § 2 Nr. 1 a) USchadG, der als Umweltschaden eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach der Maßgabe des § 21a BNatSchG definiert. Dieser Schaden wird im Weiteren als Biodiversitätsschaden bezeichnet. Das USchadG begründet eine Haftung für Umweltschäden nur für Tätigkeiten und Ereignisse, die mit einer beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen.
Industriebetrieb als Nachbar im Sinne der TA Luft? – Standortrisiko für Betrieb mit Emissionen im Nahfeld –
Achim Halmschlag, Dipl.-Ing. Franz-Willi Iven
Die Wirtschaftswelt ist schon seit Jahren im Umbruch. Insbesondere die großen Chemieunternehmen konzentrieren sich mehr und mehr auf das Kerngeschäft mit der Folge, die hierzu nicht gehörenden Bereiche outzusourcen und selbständige Einheiten zu bilden. Dies führt dazu, dass große Chemiekomplexe sich gesellschaftlich aufspalten. Dadurch wurden die Verantwortlichkeiten von einem Betreiber eines Chemiewerkes auf mehrere Betreiber verlagert. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Nachbarschaftsbegriff im Sinne des Bundes-Immissionsschutzrechts neu interpretiert werden muss.
Probleme der Abfallverbrennungsanlagen bei der Einspeisung in das Stromnetz – Darstellung am Beispiel des Netzgebietes nördliches Sachsen-Anhalt –
Dipl.-Ing. Johannes Kempmann
Die Städtischen Werke Magdeburg (SWM) sind ein klassisches Querverbundunternehmen mit den Sparten Strom, Gas, Wasser, Nah- und Fernwärme sowie der Betriebsführung des Abwassersystems und zahlreichen Beteiligungsunternehmen.
Ermittlung der Zusatzbelastung nach TA Lärm
Dipl.-Ing. Joachim Bittner
Die Erteilung einer Neugenehmigung oder der Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer bereits bestehenden Anlage setzt voraus, dass hierdurch keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) [1] hervorgerufen werden. Der generelle Prüfumfang beinhaltet hierbei den Lärmschutz, zumal der Gewerbelärm den Klassiker aller im Rahmen von industriellen Genehmigungsverfahren relevanten Emissionen darstellt.
Die Strukturierung von Energie-Contractingmodellen
Dr. André Brandt
Energie ist ein wesentlicher Kostenfaktor in der Industrie. Unabhängig, ob diese Energie in Form von Wärme oder Strom benötigt wird, führen Preissteigerungen der Energieversorgungsunternehmen in der Regel zu wesentlichen Planabweichungen. Daher denken immer mehr Unternehmen darüber nach, sich von den großen Energieversorgungsunternehmen abzukoppeln und die benötigte Energie über eine dezentrale Einheit, also unmittelbar am Produktionsstandort, zu beziehen.
Rechtliche Rahmenbedingungen fĂĽr die Teilnahme am Emissionshandel
Jörn Schnutenhaus, Julia Schlichting
Am 1. Januar 2008 beginnt die zweite Zuteilungsperiode des europäischen Emissionshandelssystems. Diese umfasst die Jahre 2008 bis 2012. In Deutschland sind die Emissionsberechtigungen für diese zweite Zuteilungsperiode bis zum 28. Februar 2008 von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) auszugeben.
Neue Rechtsprechung zum Vergaberecht
Dr. Rebecca Prelle
Das Vergaberecht wird neben den rechtlichen Weiterentwicklungen im Wesentlichen durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesgerichtshofs, der Vergabesenate bei den Oberlandesgerichten und den Entscheidungen der Vergabekammern geprägt. In der täglichen Praxis für die Auftragsvergabe vor allem oberhalb der EU-Schwellenwerte ist für öffentliche Auftraggeber und Bieter neben den einschlägigen Vergabevorschriften die Kenntnis der aktuellen Spruchpraxis der genannten Gerichte und Vergabekammern unverzichtbar.
Technische Begleitung der Ausschreibung und Vergabe, Lösungen bei langen Lieferfristen der Anlagenbauer und Besonderheiten bei bankfinanzierten Projekten
Dipl. Ing. Nils Oldhafer, Thomas SchĂĽcke
Die Frage, welche Losaufteilung die Richtige, welche Losanzahl die Richtige, welche Bearbeitungstiefe durch Ingenieure des Endkunden oder beauftragte Planer vor einer Vergabe die Richtige ist, sind immer währende Fragen die in jedem Projekt neu zu beantworten sind.
Zur aktuellen Rechtsprechung des 7. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts ĂĽber die Errichtung und den Betrieb von Abfallverbrennungsanlagen
Franz Guttenberger
Der 7. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hatte im ersten Halbjahr 2007 in drei Klageverfahren über Abfallverbrennungsanlagen zu befinden, in denen es einmal um die Errichtung und den Betrieb einer Neuanlage, des weiteren um die Erweiterung der Verbrennungskapazität einer bestehenden Anlage und zum dritten um die Qualität des Verbrennungsvorganges – Verwertung oder Beseitigung des Abfalls – gegangen ist.
Die Strukturierung einer Projektfinanzierung fĂĽr ein Ersatzbrennstoff-Kraftwerk aus Sicht einer beratenden Bank
Andreas Nixdorf
Aufgrund des seit mittlerweile über zwei Jahren in Deutschland geltenden Ablagerungsverbotes für unbehandelte Abfälle, stellt sich sowohl für Gewerbeabfälle – bzw. deren heizwertreiche Reste aus den nahezu die Regel gewordenen Gewerbeabfallsortieranlagen –, als auch für die heizwertreichen Fraktionen aus mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen die Frage der weiteren TASigerechten Behandlung.
Qualitätskontrolle durch Alarmwerte – Zum Verhältnis von Alarmwerten, Anforderungen an die Qualitätskontrolle und Grenzwerten –
Prof. Dr. Andrea Versteyl
Das Bundesverwaltungsgericht1 und der Verwaltungsgerichtshof Kassel haben in zwei Entscheidungen im Jahre 2007 die uneingeschränkte Bindungswirkung der 17. Bundesimmissionsschutzverordnung für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für thermische Abfallentsorgungsanlagen und Ersatzbrennstoffkraftwerke bestätigt. Insbesondere die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2007 war mit Spannung erwartet worden, nachdem in den vergangenen Jahren einzelne Obergerichte davon ausgegangen waren, die 17. Bundesimmissionsschutzverordnung entspreche nicht mehr dem Stand der Technik, und die Herabsetzung von Grenzwerten in Einzelfällen für zulässig angesehen haben.
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