StoffR 04/2008

- Schutz von Know-How in Unternehmen
- REACH
- Pflanzenschutzmittel
- ...


EG-Verordnungsvorschlag zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Warum die politische Einigung im Ministerrat ein Erfolg für die Umwelt ist
Dr. Sabine Gärtner, Eva Dressler
Die seit Ende 2006 geführten Beratungen im Rat über die Neuordnung der Inverkehrbringensregelungen für Pflanzenschutzmittel haben mit der politischen Einigung über die Annahme des Gemeinsamen Standpunktes zum Vorschlag der Europäischen Kommission ein richtungsweisendes Etappenziel erreicht. Innerhalb der Bundesregierung werden die Verhandlungen im Rat federführend vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geführt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist in diese Verhandlungen aufgrund seiner Zuständigkeit für den Schutz der Umwelt vor den stofflichen Risiken von Pflanzenschutzmitteln eingebunden. Mit diesem Beitrag werden die aus unserer Sicht für den Schutz der Umwelt wichtigsten Elemente des Kommissionsvorschlags und der politischen Einigung dargestellt.
Aktuelle Anwendungsfragen bei REACH-VO und Biozid-RL, Teil 1
Priv. Doz. Dr. Harald Hohmann
Überschneidungen/Doppelregelungen, unklare Reichweiten der Tatbestände und kartellrechtliche Fragen
Schutz von Know-how in Unternehmen
Dr. Annette Oschmann
Mittelständische Unternehmen stehen oft vor der Frage, wie sie internes, geheimes Wissen – das „Know-how” – angemessen schützen sollen. Der formalisierte Schutz über gewerbliche Schutzrechte, wie z.B. Patente oder Gebrauchsmuster bietet sich häufig nicht an. Das kann viele Gründe haben: Das Unternehmen will das Wissen geheim halten und scheut die Offenlegung einer Anmeldung bei technischen Schutzrechten, die finanziellen Belastungen durch Anmeldung, Aufrechterhaltung und ggf. Verteidigung von Schutzrechten erscheinen zu hoch oder es gibt einen (starken) Vertragspartner, der vertraglich die Anmeldung von Schutzrechten für neue Entwicklungen untersagt hat.
Zulassung, Identität, Rechtsschutz – Neue EuGH-Vorgaben zum Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln
Dr. Hans-Georg Kamann
Trotz der erstmaligen Aufnahme ausdrücklicher Regelungen über die sogenannten Parallelimporte von Pflanzenschutzmitteln in das Pflanzenschutzgesetz durch die 2. PflSchG-Novelle ist in Deutschland keine Rechtssicherheit über die Zulässigkeit solcher Parallelimporte eingekehrt. Vielmehr wird der Streit zwischen Herstellern und – zumindest bestimmten – Händlern sowie dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und den zuständigen Überwachungsbehörden der Länder unvermindert weiter geführt.
REACH und Export
Claudia Aubel-Pump
Am 1. Juni 2007 ist die Europäische Chemikalienverordnung REACH in Kraft getreten. Sie begründet Registrierungs- und Vorregistrierungspflichten für die Hersteller und Importeure von Stoffen. Grundsätzlich besteht für alle der REACH-Verordnung unterliegenden und die Mengenschwelle von 1 t/a überschreitenden Stoffe ab dem 1. Juni 2008 eine Registrierungspflicht. Für so genannte Phase-in- Stoffe können nach Art. 23 REACH Übergangsregelungen für die Registrierung in Anspruch genommen werden, wenn für den Stoff innerhalb des Vorregistrierungszeitraums vom 1. Juni bis 1. Dezember 2008 eine Vorregistrierung eingereicht wird. Die vollständige Registrierung muss dann erst nach Ablauf der in Art. 23 REACH genannten Übergangsfristen vorgenommen werden.
Ă–ffentlicher Zugang zu Registrierdaten nach REACH
Dr. Horst von Holleben, Hartmut Scheidmann
Rechtzeitig zum Start der Registrierpflicht nach der REACH-VO hat der Verwaltungsrat der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) den gesetzlichen Auftrag in Art. 118 Abs. 3 zum Erlass von Durchführungsbestimmungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu registrierten Daten in zwei Entscheidungen aufgegriffen. Die eine Entscheidung präzisiert die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (die sogenannte „Transparenzverordnung”), die andere Entscheidung befasst sich mit Fragen des Rechtsschutzes gegen eine partielle oder vollständige Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung. Diese beiden Entscheidungen geben Anlass für eine zusammenfassende Darstellung der Rechtsfragen, die mit dem gesetzlich gewollten Zugang der Öffentlichkeit zu registrierten Daten nach Titel XII REACH-VO verknüpft sind.
REACH – Alleinvertreter, außereuropäische Lieferkette und Code-Modell
Dr. Jürgen Fluck
Die europäische Chemikalienverordnung REACH begründet Registrierungspflichten auch für den Import von Stoffen in die EU, schreibt aber in Art. 6 vor, dass nur ein Importeur, nämlich im Sinne von Art. 3 Nr. 11 eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, registrieren kann. Um außereuropäische Hersteller gegenüber ihren europäischen Konkurrenten nicht unangemessen zu benachteiligen, wurde die Rechtsfigur des Alleinvertreters in Art. 8 nach dem Vorbild in Art. 7 Abs. 1 5. Spiegelstrich der EG-Stoffrichtlinie eingeführt.
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