EurUP 01/2009

- Maritimes Infrastrukturrecht
- Integriertes Küsten- und Meereszonenmanagement
- EU-Umwelthaftungsrichtlinie
- ...


Völkerrechtliche Grenzen eines maritimen Infrastrukturrechts
Prof. Dr. Alexander Proelß
Der Topos „Infrastrukturrecht” umschreibt das der staatlichen und kommunalen Infrastruktur und der Gewährleistung flächendeckender Angebote der Daseinsvorsorge gewidmete Recht. Während dabei an Land die sozialen Belange der Bevölkerung (Siedlungswesen, funktionierender Arbeitsmarkt, ausgewogene Versorgung, Chancengleichheit der Lebensbedingungen usw.) die zentrale Rolle spielen, sind viele dieser Interessen in maritimer Hinsicht irrelevant. Schon mangels Besiedlung des Meeres stehen auf und unter See die nachhaltige Nutzung der Ressourcen der Wassersäule und des Meeresbodens, der Schutz der marinen Umwelt, die wissenschaftliche Meeresforschung sowie die Schifffahrt und die Verlegung unterseeischer Kabel- und Rohrleitungen im Vordergrund.
Integriertes Küsten- und Meereszonenmanagement – IKZM
Dr. Nina Dieckmann
In dem Küstengebieten innewohnenden, überaus komplexen und wechselseitigen Netz von Ursache-Wirkung bedarf es eines integrativen Verwaltungskonzepts, welches die land- und seewärts gelegenen Teile der Küstenräume gleichermaßen einbezieht. Die vielfältigen und überwiegend miteinander konkurrierenden Nutzungsansprüche in den Küstengebieten müssen miteinander koordiniert werden und dem Prinzip der Nachhaltigkeit folgen, wofür die Figur des integrierten Küstenzonenmanagements entwickelt wurde. In der jüngeren ergangenheit ist die Figur zunehmend als integriertes Küsten- und Meereszonenmanagement bezeichnet worden, eine begriffliche Erweiterung, die den Gegenstand zutreffender beschreibt.
Ein wirtschaftstheoretischer Blick auf die EU-Umwelthaftungsrichtlinie
Prof. Dr. rer. pol. Alfred Endres
Der vorliegende Beitrag unternimmt eine ökonomische Analyse der EU- Umwelthaftungsrichtlinie. Dabei gehen wir wie folgt vor: Zunächst wird das wirtschaftstheoretische Modell des Haftungsrechts vorgestellt. Anschließend wird geprüft, inwieweit sich wesentliche Konstruktionselemente des idealtypischen ökonomischen Modells in der EU-Umwelthaftungsrichtlinie wiederfinden. Damit sollen insbesondere die von der Umwelthaftungsrichtlinie begründeten Präventionsanreize bewertet werden.
Ausweitung des Emissionshandels und Lastenteilung: Das europäische Paket zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020
Prof. Dr. Detlef Czybulka
Das Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC), das als wissenschaftliche Institution zusammen mit Al Gore im Dezember 2007 den Friedensnobelpreis erhielt, hat in seinem viel beachteten . Assessment- Report 2007 festgestellt, dass – ohne Berücksichtigung der insoweit seinerzeit noch unsicheren Situation in der Antarktis – eine Wahrscheinlichkeit von 90 % für einen anthropogenen Klimawandel spricht, der zu einer Erwärmung des Weltklimas um durchschnittlich über 2° C führt.
32. Umweltrechtliche Fachtagung der Gesellschaft für Umweltrecht e.V. vom 13. bis 15. November 2008 im Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
Annette Braun
Einmal mehr standen bei der 32. Umweltrechtlichen Fachtagung der Gesellschaft für Umweltrecht e.V. (GfU) ausgesuchte, sehr aktuelle Themen auf dem Programm, die das Interesse zahlreicher Teilnehmer aus allen umweltrechtlichen Tätigkeitsbereichen weckten: der Umweltschutz im Vergaberecht und die neuesten Entwicklungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, das mit der Zustimmung des Europäischen Parlaments zur Novelle der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) am 17.6.2008 eine neue rechtliche Grundlage erhalten hat.
Symposium „Biodiversitätsschäden und Umweltschadensgesetz – rechtliche und ökologische Haftungsdimension“
Ass. jur. Anett Wagner
Prof. Dr. Lothar Knopp und Prof. Dr. Gerhard Wiegleb, beide Brandenburgische Technische Universität (BTU) Cottbus, leiteten am 9. Oktober 2008 in Leipzig das Symposium „Biodiversitätsschäden und Umweltschadensgesetz – rechtliche und ökologische Haftungsdimension“.
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