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- REACH
- Der Risikobegriff im Gefahrstoffrecht
- Testing Bans and Marketing Bans under the Cosmetics Directive
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| Zum bestehenden Schutz vor den Gefahren des „Passivrauchens“ aus stoff- und arbeitsschutzrechtlicher Sicht Teil 2 Dipl.-Informationswirtin Chemie Stefanie Merenyi Die Ausführungen des ersten Teils haben gezeigt, dass zahlreiche der im Environmental Tobacco Smoke (ETS) enthaltenen Stoffe Merkmale nach §3a ChemG aufweisen und somit gefährliche Stoffe darstellen. Für einige dieser Stoffe, z.B. für Nikotin, sind im technischen Arbeitsschutzrecht Arbeitsplatzgrenzwerte im engeren Sinne festgelegt, für CMR-Stoffe ist dies oftmals nicht möglich. |
| Aktuelle Anwendungsfragen bei REACH-VO und Biozid-RL Priv. Doz. Dr. Harald Hohmann Teil 2: Unklare Reichweiten der Tatbestände für Handlungspflichten |
| Der Risikobegriff im Gefahrstoffrecht Dipl. Wirtschaftsjur. Lars Krause Mit Novellierung des europäischen Chemikalienrechts durch REACh ist eine neue Diskussion über die Gefährlichkeit von Chemikalien entbrannt. Durch REACh wurden neue Maßstäbe im Umgang mit gefährlichen Stoffen gesetzt. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf dem Risikomanagement. Um ein gutes Risikomanagement betreiben zu können, ist es essenziell zu wissen, wie das Risiko eines gefährlichen Stoffes zu definieren ist. Dieser Beitrag soll daher eine Risikodefinition für das Gefahrstoffrecht liefern. |
| REACH: Vorregistriert oder registriert? – Das ist die Frage Dr. Bruno Stephan Zur Empfehlung der ECHA an die Verwender von Phasein-Stoffen und an bestimmte, von der Registrierungspflicht ausdrücklich ausgenommene Normadressaten vorzuregistrieren – und den Folgen der Nichtbeachtung dieser Empfehlung. |
| Das Verwendungsverbot für Azo-Farbstoffe in der Bedarfsgegenständeverordnung – absolute Nulltoleranz oder analytische Nachweisbarkeitsgrenze? Dr. Arun Kapoor, Rechtsanwalt Thomas Rasch Azofarbstoffe sind synthetische Farbstoffe, die aus einer chemischen Stickstoff-Doppelbindung bestehen, die als Farbträger dient. In der Textilindustrie werden sie zum Färben von Wolle, Baumwolle, Seide, Kunstseide oder Leinen eingesetzt. Die große Masse der Azo-Farbstoffe ist gesundheitlich völlig unbedenklich und wird daher industriell in großem Umfang bei der Färbung von Textilien eingesetzt. Einige wenige dieser Azo-Farbstoffe hingegen können Amine freisetzen, die im Verdacht stehen, Krebs zu erzeugen. |
| Testing Bans and Marketing Bans under the Cosmetics Directive Professor Dr. Kristian Fischer How to find a balance between the protection of animal welfare and the right to develop and market cosmetic ingredients |
