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- Eine geordnete Abfallentsorgung muss das Ziel sein
- Neuabgrenzung von Verwertung und Beseitigung
- Deponie auf Deponie – ein Königsweg für Altstandorte?
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Überlassungspflichten und Wertstofftonne Dr. Ralf Gruneberg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht Dr. Frank Wenzel Der Entwurf des KrWG aus kommunalwirtschaftlicher Sicht |
Die Zulässigkeit der kommunalen Wertstofftonne nach dem Abfallrecht Dr. Markus W. Pauly, Dr. Maren Heidmann Gegenwärtig stellen mehrere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Überlegungen an, in ihrem Einzugsgebiet eine kommunale Wertstofftonne einzuführen, in der neben stoffgleichen Nicht-Verpackungsabfällen und sonstigen Wertstoffen auch Verpackungsabfälle erfasst werden können. Ob und inwieweit ein solches Vorhaben rechtlich zulässig ist, wird im Folgenden unter abfallrechtlichen, insbesondere verpackungsrechtlichen Gesichtspunkten beleuchtet. |
Entsorgungszuständigkeiten und Überlassungspflichten aus Sicht der privaten Entsorger Dr. Manuela Hurst Aufgrund der Novelle der Abfallrahmenrichtlinie ist auch das Keislaufwirtschafts- und Abfallgesetz an die geänderten Rahmenbedingungen anzupassen. Ein erster Arbeitsentwurf ist seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Anfang März diesen Jahres den beteiligten Kreisen mit der Bitte um Stellungnahme übersandt worden. Eine der spannendsten Fragen bei der Novellierung des KrW-/AbfG ist dabei nicht zuletzt vor dem Hintergrund des „Altpapier-Urteil“ des BVerwG4 die Ausgestaltung der künftigen Entsorgungszuständigkeiten. |
Eine geordnete Abfallentsorgung muss das Ziel sein Dr. jur. Peter Queitsch Zum Arbeitsentwurf des KrWG (Stand 23.2.2010) |
Neuabgrenzung von Verwertung und Beseitigung Dr. Olaf Kropp Am 12.12.2008 ist die neue AbfRL1 in Kraft getreten. Sie muss bis zum 12.12.2010 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Hierzu liegt ein Arbeitsentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 23.2.2010 für ein Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vor. Kernstück des Entwurfs ist ein neues Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), welches einerseits die bewährten Strukturen und Elemente des geltenden KrW-/AbfG2 weitgehend beibehält und andererseits die neuen EG-rechtlichen Vorgaben nahezu 1:1 integriert. Dies gilt auch für die Definitionen der Begriffe „Verwertung“ und „Beseitigung“ in § 3 Abs. 22 und 25 KrWG. Diese betreffen die hier zu untersuchende Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme eine Verwertung oder Beseitigung darstellt („Ob“). Die Anforderungen an die Art und Weise der Maßnahme („Wie“) sind hingegen in den §§ 7-11 und 14-15 KrWG festgelegt. |
Deponie auf Deponie – ein Königsweg für Altstandorte? Dr. Andreas Kersting, Dr. Jens Tobias Gruber Für viele Deponien hat am 16.07.2009 die Stilllegungsphase begonnen. Dies geht zurück auf Vorgaben der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV)1 und der Deponieverordnung a.F. (DepV a.F.)2. Danach musste für zahlreiche Deponien die Ablagerungsphase spätestens mit Ablauf des 15.7.2009 enden.3 Damit sind aber noch längst nicht alle Fragen geklärt. Für viele Betreiber4 stellt sich die Frage nach einer Folgenutzung. |
Zur Herstellerregistrierung nach dem ElektroG Claudia Schoppen, Moritz Grunow Anmerkung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.4.2010 7 C 9.09 |