Zur Entwicklung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts in der Bundesrepublik Deutschland

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht hat sich in den vergangenen Jahrzehnten von einem Rechtsregime zur Beseitigung der „wilden Deponien“ der 1970er-Jahre hin zu dem komplexen System der Kreislaufwirtschaft entwickelt, wie es im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz von 1994 eingerichtet und seitdem verfestigt wurde. Das am 1.6.2012 in Kraft getretene Kreislaufwirtschaftsgesetz – erlassen vor allem zur Umsetzung der im Jahr 2008 novellierten EU-Abfall-Rahmen-Richtlinie – gestaltet dieses System der Kreislaufwirtschaft nun weiter aus.

Von den Einflüssen, welche die Entwicklung des deutschen Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts in den letzten Jahrzehnten bestimmt haben, fallen drei in besonderem Maße ins Auge: So wurde diese Entwicklung – erstens – geprägt durch den fortschreitenden Wandel des gesellschaftlichen und politischen Umgangs mit Abfällen sowie mit dem Phänomen des Wegwerfens von Sachen. Zweitens ist das besondere Konfliktverhältnis von öffentlich-rechtlichen, insbesondere von kommunalen Versorgungsträgern, und den infolge der partiellen Privatisierung der Kreislaufwirtschaft auftretenden privatwirtschaftlichen Akteuren hervorzuheben. Schließlich ist – drittens – der große Einfluss des europäischen Gemeinschafts- und nunmehr Unionsrechts gerade für das deutsche Abfallrecht von besonderer Bedeutung.
Demgegenüber blieb die Wiedervereinigung auf das bundesdeutsche Umweltrecht im Allgemeinen und auf das Abfall- bzw. Kreislaufwirtschaftsrecht im Besonderen ohne größeren Einfluss. Es gibt auch heute noch zu denken, dass der säkulare Vorgang der politischen Selbstbefreiung Zentral- und Osteuropas und der Wiedervereinigung Deutschlands keine wesentlichen Spuren im vormals westdeutschen Umweltrecht hinterließ. Lediglich einige Anpassungs- und Befreiungsvorschriften, etwa im Altlastenrecht, waren unmittelbare Folgen. Die Übernahme des im Sonstigen unveränderten westdeutschen Umweltrechts war die logische Folge der Beitrittslösung von 1990 nach Art. 23 GG. Jedenfalls wurde bei der Wiedervereinigung die Chance einer Entfeinerung des westdeutschen Umweltrechts, d.h. vor allem die Chance zum Abbau einer Übernormierung nicht genutzt. Im Übrigen führten auch die katastrophalen Umweltzustände in der DDR dazu, dass kein grundsätzliches Vertrauen in die Steuerungskraft des dortigen Umweltrechts bestand, obwohl hier manche rechtsgestalterische Anregung zu holen gewesen wäre (insbesondere beim Sero-System sowie bezüglich der frühen Umweltrechtskodifikation in Form des Landeskulturgesetzes (LKG)).



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 06 - 2012 (November 2012)
Seiten: 8
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Prof. em. Dr. Michael Kloepfer

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