Die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie in Österreich

Die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie; kurz: UH-RL)1 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines Rechtsrahmens zur Vermeidung und Sanierung von bestimmten Umweltschäden in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Haftungsregimes.

 Entsprechend dem Verursacherprinzip (Art. 191 Abs. 2 AEUV (ex. Art. 174 Abs. 2 EGV) muss derjenige Betreiber, der durch seine Tätigkeit einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen herbeiführt und derart bestimmte geschützte Umweltgüter (Gewässer, Boden, Biodiversität) schädigt, die Kosten der erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen tragen. Diese Verantwortlichkeit entfaltet Präventivwirkung dahingehend, „Praktiken zu entwickeln, mit denen die Gefahr von Umweltschäden auf ein Minimum beschränkt werden kann, damit das Risiko ihrer finanziellen Inanspruchnahme verringert wird“ (Erwägungsgrund 2 der UH-RL).2 Die UH-RL, die am 30.4.2004 in Kraft trat, war von den Mitgliedstaaten bis 30.4.20073 umzusetzen. Wie in einer Reihe anderer Mitgliedstaaten4 kam es auch in Österreich zu erheblichem Umsetzungsverzug,5 sodass letztlich das auf Bundesebene ergangene B-UHG6 erst am 20.6.2009, die landesrechtlichen Umsetzungsbestimmungen z.T. noch erheblich später erlassen wurden. Die Kommission leitete gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH ein, der am 18.9.2009 die Republik wegen nicht fristgerechter Umsetzung verurteilte.7 Das österreichische Umwelthaftungsrecht beruht auf einer „bewegten“ Genese,8 die z.T. mit massiven inhaltlichen Umwälzungen verbunden war: Es ging dabei v.a. um die Abstandnahme von der fakultativen Möglichkeit der Normalbetriebseinrede (Art. 8 Abs. 4 UH-RL) und der europarechtskonformen Ausgestaltung der Umweltbeschwerde (Art. 12 UH-RL). Der folgende Beitrag behandelt die Implementierung der Umwelthaftungsrichtlinie in Österreich, mit besonderem Augenmerk ihrer Umsetzung auf Bundesebene. Dabei werden besonders jene Aspekte hervorgehoben, die z.T. von der UH-RL abweichen, z.T. aber auch über die UH-RL hinausgehen.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: EurUp 01/2012 (Februar 2012)
Seiten: 9
Autor: Univ.-Prof. Mag. Dr. Erika Wagner
Cand. iur. Richard Volgger

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