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Vorliegender Beitrag hat das Ziel, grundsätzliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Regime der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) aus Anlass des 30. Jahrestages der Annahme des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ)1 einer neuerlichen und grundsätzlichen Beurteilung zu unterziehen. Das Jubiläum der „Verfassung für die Meere“2 bietet hierfür den passenden Anlass, weil es sich bei der AWZ um eine der wenigen Innovationen der dritten UN-Seerechtskonferenz (UNCLOS III) handelt.
Vor dem Hintergrund einer ständig zunehmenden Nutzung dieser Zone und neuer Konzepte der ocean governance, die die klassischen Paradigmen des überkommenen Seevölkerrechts in Frage stellen, sollen vor allem zwei allgemeine, aber eng miteinander verbundene Aspekte des Regimes der AWZ analysiert werden: ihr Rechtsstatus einerseits und Ansätze zur Lösung von Schutz-/Nutzungskonflikten andererseits. Dabei will vorliegende Skizze zu einer Auslegung und Anwendung des Übereinkommens beitragen, die nicht die Augen vor der Notwendigkeit neuer Ansätze verschließt, zugleich aber die Bedeutung der Konvention als „Verfassung“ unterstreicht, die in dem Bestreben geschlossen wurde, „alle das Seerecht betreffenden Fragen im Geiste gegenseitiger Verständigung und Zusammenarbeit zu regeln“ (Abs. 1 Präambel SRÜ). Die nähere Befassung mit dem Regime der AWZ belegt, dass das Übereinkommen nichts von seiner Bedeutung eingebüßt hat, sondern gerade auch hinsichtlich neuer, aus dem technischen, wirtschaftlichen, ethischen und wissenschaftlichen Fortschritt resultierender Herausforderungen oftmals klarere Antworten enthält als vermutet. Ungeachtet des womöglich bestehenden Bedürfnisses, die Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens an die Bedingungen der Jetztzeit anzupassen, steht seine Bedeutung als gegenwärtige und künftige Basis des Meeresvölkerrechts außer Frage.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | EurUp 06/2012 (Dezember 2012) | |
Seiten: | 10 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
Autor: | Prof. Dr. Alexander Proelß | |
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