Emissionshandel ab 2013 – auch weiterhin ohne Abfallverbrennungsanlagen?

Abfallverbrennungsanlagen waren in den ersten beiden Handelsperioden 2005 bis 2007 und 2008 bis 2012 ausnahmslos vom Emissionshandel ausgenommen. Das mit Blick auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 umfassend novellierte Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG 2011) sieht in § 2 Abs. 5 Nr. 3 wiederum eine Ausnahmeregel für Abfallverbrennungsanlagen vor.1 Stärker als bei der Vorgängerregelung in § 2 Abs. 5 Alt. 1 TEHG 20042 stellt sich bei der neuen Ausnahmeregel jedoch die Frage, unter welchen Voraussetzungen es sich um eine Anlage „zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen“ handelt. Dieser Beitrag dient dazu, der neuen Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 5 Nr. 3 TEHG 2011 Konturen zu verleihen.

In Deutschland existieren rund 70 klassische Mullverbrennungsanlagen und ungefahr 30 sogenannte EBS-Kraftwerke. Deren Anzahl hat sich in Deutschland seit dem Jahr 2005 stetig erhoht. Diese Anlagen sind zu einem grosen Teil an Industriestandorten angesiedelt und versorgen die vor Ort ansassige Industrie mit Energie. Sie sind durchweg als Abfallverbrennungsanlagen im Sinne von Nr. 8.1 oder Nr. 8.2 des Anhangs zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigt. Die Bereichsausnahme fur Abfallverbrennungsanlagen hat ihren Ursprung in der europaischen Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG. Nach Anhang I der Richtlinie waren neben den Anlagen bestimmter Industriezweige nur Anlagen zur Erzeugung von Energie in den Emissionshandel einbezogen. Anlagen zur Verbrennung von gefahrlichen Abfallen oder Siedlungsabfallen waren nach Anhang I der Richtlinie ausgenommen. Fur die dritte Handelsperiode 2013 bis 2020 hatte sich die Europaische Kommission vorgenommen, den Emissionshandel auf alle Verbrennungseinheiten auszuweiten, auch soweit sie nicht in erster Linie der Energieerzeugung dienen.3 Im Jahr 2009 wurde die Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG durch die Anderungsrichtlinie 2009/29/EG dementsprechend geandert.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 01 - 2012 (Februar 2012)
Seiten: 6
Autor: Dr. Stefan Kobes
Bernhard Burkert

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